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Wenn der Schnee liegen bleibt, muss geräumt werden. Doch oft ist nicht klar, wer für das Schneeräumen zuständig ist und wie oft geräumt werden muss. Deshalb erklären wir alle Pflichten rund um den Winterdienst – für Mieter, Vermieter und Eigentümer. Inklusive Schneeräumplan zum Download.
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Du bist Vermieter und willst den Winterdienst organisieren? Hier findest du einen Schneeräumplan für deine Mieter.
Generell zuständig für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen und Wegen sind die Gemeinden. Die können aber die Sicherheit für Gehwege auf die Anlieger übertragen, also im Regelfall auf die Grundstückseigentümer.
Daraus ergeben sich folgende Pflichten für Eigentümer, Vermieter und Mieter für das Schneeräumen:
Die Verpflichtung des Mieters zum Winterdienst muss gewisse Anforderungen erfüllen, um gültig zu sein: „Voraussetzung ist ein klarer Hinweis auf die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag“, sagt Rechtsanwalt Gerhard Frieser vom Eigentümerverband Haus & Grund Nürnberg.
Alternativ wäre auch ein Absatz in der Hausordnung möglich, sofern diese wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. Auch müssen alle Rechte und Schneeräumpflichten geregelt sein, also zum Beispiel konkret, dass die Mieter eines Hauses abwechselnd streuen müssen.
Zu welcher Uhrzeit Hausbesitzer, Vermieter oder Mieter ihren Winterdienst ausüben müssen, richtet sich nach der jeweiligen Ortssatzung ihrer Stadt oder Gemeinde.
Üblicherweise gelten folgende Räum- und Streuzeiten:
Bei starkem Schneefall muss im Zweifel auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: VI ZR 49/03). Jedoch müssen Anwohner bei starken Schneewehen „nicht alle Viertelstunde raus“, beschwichtigt Rechtsanwalt Frieser, „sondern eben in regelmäßigen Abständen.“ Aber: Bei Glatteisbildung muss in der Regel unverzüglich gestreut werden. Wer hier sagt, ‚Streuen ist zwecklos‘, muss dies notfalls beweisen können (BGH, Az.: VI ZR 219/04).
Die Räum- und Streupflicht betrifft alle Gehwege entlang privater Grundstücke. Dazu zählen auch unbefestigte Wege. Abkürzungen und Nebenwege auf dem Privatgrundstück darf der Schneeräumpflichtige jedoch auslassen, solange der Hauptweg verkehrssicher ist. Wenn kein Bürgersteig am Zaun entlangläuft, müssen Anwohner eine Bahn am Straßenrand freischaufeln.
Von den meisten Kommunen sind die Wegbreiten wie folgt festgelegt:
Für die häufigsten Sonderfälle rund um die Räumpflicht gibt es meist kommunale Regelungen, zum Beispiel:
Auch wenn die Schneeräumpflicht per Mietvertrag auf den Mieter übertragen wurde, ist der Vermieter noch lange nicht von jeglicher Verantwortung befreit. Das sind seine weiteren Pflichten:
Eine faire Aufteilung des Winterdienstes ist Pflicht. Steht im Mietvertrag zum Beispiel, dass alle Mietparteien gleichermaßen für den Winterdienst verantwortlich sind, muss das auch umgesetzt werden. „In diesem Fall ist es Sache des Vermieters, einen Schneeräumplan aufzustellen, damit klar ersichtlich ist, wann welcher Mieter die Arbeiten durchzuführen hat“, sagt Hans Jörg Depel, Geschäftsführer des Mieterverein Köln.
In der Regel muss der Vermieter laut Rechtsanwalt Frieser alle notwendigen Geräte und Streumittel zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise Schneeschaufel, Besen, Splitt oder Sand. Das Streumaterial kann auch zur Mieterpflicht gemacht werden, allerdings laut gängiger Rechtsprechung nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag steht oder nachträglich so vereinbart wurde. Streusalz ist übrigens in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Als Ersatz kommen stattdessen Asche, Sand oder Split zum Einsatz.
Der Vermieter hat weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht, egal ob die Mieter oder der Winterdienst das Schneeräumen übernehmen. Das heißt, er muss regelmäßig prüfen, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde (OLG Dresden 7 U 905/96; OLG Köln 19 U 37/95). Laut Rechtsexperten Friese reicht eine Kontrollroutine pro Monat dabei nicht. Er empfiehlt, eher zwei bis dreimal pro Woche, sonst haftet der Vermieter unter Umständen.
Auch wenn der Bürgersteig gesichert ist, Dachlawinen und Eiszapfen, von denen Gefahren für Fußgänger ausgehen oder parkende Autos beschädigen können, fallen in den Verantwortungsbereich des Eigentümers. Der muss auch Passanten mittels eines Warnschilds vor etwaigen Dachlawinen warnen. Verletzt eine abgehende Lawine einen Passanten, haftet der Eigentümer für den entstandenen Schaden.
Die Räum- und Streupflicht lässt sich grundsätzlich nicht durch Warnschilder umgehen, weil sie die Verkehrssicherungspflicht nicht aufheben. Sie können jedoch den Nutzer veranlassen, besonders vorsichtig zu sein.
Der Winterdienst ist umlagefähig, sofern die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. In der Betriebskostenverordnung (BetriebsKV) werden die Kosten für den Winterdienst beziehungsweise die Schnee- und Eisbeseitigung zwar nicht separat aufgeführt. Sie fallen jedoch unter die Straßenreinigung unter Paragraf 2 Ziffer 8 BetriebsKV und sind damit umlagefähig.
Sofern das Fegen beziehungsweise Räumen und Streuen im Mietvertrag wirksam vereinbart ist, müssen Mieter zum Winterdienst antreten. Sprich: Durch einen klaren Hinweis zur Räum- und Streupflicht im Mietvertrag, oder über einen Absatz in der Hausordnung, sofern dieser Bestandteil des Mietvertrages ist.
Daraus ergibt sich für den Mieter die Pflicht zum regelmäßigen und rechtzeitigen Räumen und Streuen.
Zum anderen haben Mieter beim Schneeschippen das Recht auf eine faire Aufteilung: Keiner von ihnen darf unangemessen benachteiligt werden. Laut einem Einzelfallurteil gibt es beispielsweise kein Gewohnheitsrecht, dass Erdgeschossmieter automatisch streuen müssen (OLG Frankfurt 16 U 123/8). Nur im Rahmen einer individuellen Vereinbarung wäre es denkbar, dass ein einzelner Mieter dauerhaft die Schaufel in die Hand gedrückt bekommt.
In der Regel können Mieter außerdem davon ausgehen, dass sie die nötigen Geräte und Materialien für den Winterdienst gestellt bekommen. In einigen Einzelfallurteilen wurde entschieden, dass der Mieter sein Streumaterial nur dann selbst anschaffen und bezahlen muss, wenn dies ausdrücklich so im Mietvertrag steht oder nachträglich vereinbart wurde (AG Wuppertal WM 82, 114: AG Bochum WM 81, U5, AG Witten WM 81, U5, AG Solingen WM 79, 239). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings bislang nicht.
Für Balkon und Dachterrasse gibt es im Gegensatz zu Gehwegen keine generelle Schneeräumpflicht. Oft halten Vermieter aber eine solche Pflicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung fest. In diesem Fall müssen Mieter auch Balkon und Dachterrasse von Eis und Schnee zu befreien.
Altersschwache sind nicht zum Schneeräumen verpflichtet. Das haben im Falle von Mietern bereits mehrere Amts- und Landgerichte entschieden (z.B. AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).
Vermieter müssen sich in diesem Fall selbst um den Schnee kümmern oder einen Räumdienst beauftragen. Die Rechnung dafür tragen aber wieder die Mieter, und zwar über die Nebenkostenabrechnung.
Achtung: Richter haben in der Vergangenheit auch andere Urteile gefällt und entschieden, dass kranke Mieter selbst für eine Vertretung am Schneeschieber sorgen müssen.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fassen die Eigentümer in der Regel einen Beschluss, in dem sie den Winterdienst im Rahmen einer Hausordnung regeln. Alternativ können sie auch den Hausverwalter ermächtigen, eine Hausordnung aufzustellen. Dieser ist für die Durchführung der Hausordnung verantwortlich und kann jeden Eigentümer, der seiner Schneeräumpflicht nicht nachkommt, auch förmlich abmahnen (§ 27 WEG).
Die Wohnungseigentümer können auch mehrheitlich beschließen, einen Dritten mit dem Winterdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür werden unter den Eigentümern aufgeteilt, meist nach der Größe ihres Anteils am Gemeinschaftseigentum.
Zwar können Wohnungseigentümergemeinschaften per Mehrheitsbeschluss einen externen Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragen. Umgekehrt kann aber kein einzelnes Mitglied per Mehrheitsbeschluss gezwungen werden, turnusmäßig selbst Schnee zu räumen. Die Entscheidung fürs Schaufeln und Streuen muss einstimmig ausfallen, laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: V ZR 161/11).
In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Ist ein Eigentümer als Rentner körperlich nicht mehr in der Lage, den Winterdienst zu erledigen, haftet laut einem Einzelfallurteil die WEG für Glatteisunfälle. In solchen Fällen ist der Verwalter anzusprechen und eine Ersatzlösung zu suchen, zum Beispiel die Beauftragung eines Dritten gegen Kostenerstattung (OLG Oldenburg, Az.: 1 U 77/13).
Schneeräumen verpflichtet. Wer mit dem Winterdienst dran ist, aber nicht kann, muss sich in der Regel um eine Vertretung kümmern. „Das gilt für Mieter wie für Wohnungseigentümer, und egal ob es aufgrund von einer Geschäftsreise oder Urlaub ist“, sagt Frieser. Hier hilft bei den Nachbarn fragen: Meist findet sich einer, der den Schneeräumdienst übernimmt oder bereit ist, seine Schipp-Schicht zu tauschen.
Überwachen muss der ursprünglich Zuständige seine Vertretung nur im zumutbaren Rahmen. Wer zum Beispiel in den Urlaub fährt, hat zumindest laut einem Einzelfallurteil keine Überwachungspflicht (OLG Köln WuM 1995, 316). Vergisst der Vertreter den ihn übertragenen Schneeräumdienst, haftet er in der Regel selbst dafür. Wenn die Vertretung sich aber meldet, weil sie sich zum Beispiel das Bein gebrochen hat und doch nicht Schneeräumen kann, muss der ursprünglich Zuständige für weiteren Ersatz sorgen.
Damit das Schneeräumen und Streuen gut klappt und die Gehwege möglichst gründlich von Eis und Schnee befreit werden, haben wir drei Tipps:
In vielen deutschen Städten und Kommunen ist der Einsatz von aggressivem Streusalz verboten. Wie der Einsatz von Streusalz in den 14 größten deutschen Städten geregelt ist und was es kostet, wenn Bürger gegen ein Streusalzverbot verstoßen und ihren Räum- und Streupflichten nicht nachkommen:
Stadt | Ist der Einsatz von Streusalz verboten? | Wie hoch ist das Bußgeld beim Verstoß gegen Räum- und Streupflichten? |
Berlin | Ja | Bis zu 10.000 Euro |
Hamburg | Ja | Bis zu 50.000 Euro |
München | Ja | Nicht näher genannt |
Köln | Ja | Nicht näher genannt |
Frankfurt am Main | Ja Ausnahme: Eis kann auf andere Weise nicht beseitigt werden | Bis zu 1.000 Euro |
Stuttgart | Ja Ausnahme: Eisregen | Bis zu 500 Euro |
Düsseldorf | Ja Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen und Rampen | Bis zu 500 Euro |
Leipzig | Ja Ausnahme: Blitzeis | Bis zu 500 Euro |
Dortmund | Ja Ausnahme: Besondere klimatische Verhältnisse und gefährliche Stellen | Nicht näher genannt |
Essen | Ja | Bis zu 1.000 Euro |
Bremen | Ja Ausnahme: Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände | Nicht näher genannt |
Dresden | Ja Ausnahme: Gefährliche Stellen wie Treppen | Bis zu 500 Euro |
Hannover | Ja Ausnahme: Extreme Wetterverhältnisse | Nicht näher genannt |
Nürnberg | Ja | Nicht näher genannt |
Die Kosten für externe Winterdienste variieren stark: Auf dem Land kostet privaten Kunden ein solcher Schneeräumservice meist zwischen 1 und 2,00 Euro pro Quadratmeter. In der Stadt sind Preise zwischen 2,50 und bis zu 6,00 Euro pro Quadratmeter Winterdienst möglich. Hinzu kommen außerdem verschiedene Zusatzkosten, die die Leistung verteuern können. So ist zum Beispiel meist kein Streudienst beziehungsweise Streugut in den Winterdienstpreisen enthalten und es gibt Nacht-, Sonn- und Feiertags-Zuschläge.
Soll das Unternehmen den ganzen Winter über die Räumpflicht übernehmen, kann es sich lohnen, nach solchen mit Bereitschaftspauschalen zu suchen. Von November bis März rücken einige Winterdienste bei Bedarf für circa 20 bis 60 Euro pro Monat aus.
Wird ein Hausmeister oder ein externer Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, so haftet dieser. Räumt und streut das Unternehmen nicht oder nur schlampig, muss es für Schäden aufkommen, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az.: VI ZR 126/07).
Ein weiteres Plus: Die Kosten für den Winterdienst sind steuerlich absetzbar. Sie zählen zu den sogenannten ‚haushaltsnahen Dienstleistungen‘, über die 20 Prozent der Lohnkosten von Dienstleistern von der Steuer abgezogen werden können. Vorausgesetzt, die Arbeit wird von einem Fachunternehmen oder einem Selbstständigen erledigt. Der maximale Betrag des Abzugs liegt bei 4.000 Euro im Jahr.
Das gilt auch für Mieter, wenn ein Hausmeisterdienst das Schneeräumen übernimmt und sie diesen über ihre Nebenkosten bezahlen. In dem Fall können sie die entsprechenden Teile der Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen. Wichtig dabei: Die Rechnung muss per Überweisung gezahlt worden sein. Bargeldzahlung akzeptiert das Finanzamt in der Regel nicht.
Ob Eigentümer, Mieter oder externer Dienstleister: Wer für den Winterdienst zuständig ist, muss für Sicherheit sorgen. Denn schnell ist es passiert: Ein Passant rutscht auf dem glatten Bürgersteig aus und bricht sich das Bein. Zunächst fällt die Haftung auf den Eigentümer, da es generell seine Pflicht ist, für einen freien Gehsteig zu sorgen. Allerdings kann er den laut Mietvertrag fürs Schneeräumen verantwortlichen Mieter in Regress nehmen, ihm also die Haftung übertragen.
Geschah der Unfall, weil der Passant fahrlässig gehandelt hat, kann es zur Haftungsreduktion oder sogar zu einem Haftungswegfall kommen. Das bedeutet, dass der Eigentümer nicht die volle Haftung übernimmt und nur für einen Teil des Schadens einstehen muss.
Bei Unfällen aufgrund eines versäumten Winterdienstes hilft in der Regel die folgende Versicherung:
Nicole am 17.06.2023 07:48
Hallo, ich hätte da auch eine Frage!
Ich hab mich als Mieter verpflichtet Schnee zu räumen, in einem drei-familien-Haus! Nun will der Vermieter meine Arbeitkosten durch drei teilen, ich soll mich also selbst bezahlen!!! Wie schaut das rechtlich aus?
auf Kommentar antwortenDarek89 am 19.12.2022 16:58
Hallo eine Frage zu dem Thema
Wie sieht es aus wenn wir einen Hausmeister service haben im Mietvertrag steht davon zwar explizit nichts aber auf unserer Nebenkosten Abrechnung ist der Service aufgeführt , muss ich mich dann trotzdem noch um den Winterdienst kümmern? Schließlich bezahle ich diesen Service ja auch
auf Kommentar antworten8203495 am 12.10.2022 20:48
Ich hätte mal eine Frage, was ist wenn man Winterdienst hat aber dann bspw. im Urlaub ist etc., einen anderen Mieter darum bittet ihn zu übernehmen, dieser es aber nicht tut. Was für Beweise, dass der andere Mieter es übernehmen sollte gibt es dann im Falle eines Unfalls? Er könnte ja einfach behaupten, man hätte ihn nicht gefragt, sodass er nicht haften muss.
auf Kommentar antwortenGitta am 10.07.2022 16:40
Hallo, das würde mich auch interessieren. Ich bin Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus und die Kosten für den Schneeräumdienst sind so enorm hoch, obwohl es im Winter 2021 fast keinen Schnee und Eis gab. Den anderen Eigentümer ist das egal, weil sie hier nicht wohnen und deshalb die Kosten auf die Mieter umlegen, was ich nicht für gut finde. Kann man da irgendwo Hilfe bekommen?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.07.2022 09:05
Hallo Gitta,
mit den Kosten für den Räumeinsatz ist es nicht getan. Räumdienste müssen dafür sorgen, dass Einsatzfahrzeuge, Räumgeräte und Streugut wie auch Personal zur Verfügung stehen. Dadurch entstehen Kosten. Diese Kosten werden in der Pauschale berücksichtigt. Das heißt diese können auch anfallen, wenn kein Schnee fällt.
Beste Grüße
deine immowelt Redaktion
RS am 31.03.2022 20:45
Hallo!
Wir hatten den ganzen Winter über keinen Schnee, aber die Verwaltungsgesellschaft stellte dem Winterdienst dreitausend Euro in Rechnung. was ist in diesem fall zu tun?
auf Kommentar antwortenRalf am 01.02.2022 13:17
Bel uns im Haus macht keiner was weder scheeräumen noch ums Haus reinigen und vonovia juckt es nicht trots mehrere Beschwerden
auf Kommentar antwortenchristtische06 am 29.11.2021 11:33
Schneeräumen mit 78 Jahren,
mit pflegegrad 3
mit 90% Schwerbehinderung
auf Kommentar antwortenLeßmann am 17.02.2021 15:26
Betreff: Winterdienst
Laut Mietvertrag sind wir im Turnus dazu eingeteilt Schnee zu räumen, kann der Vermieter von uns verlangen den Garagenhof (16 Garagen)+Zufahrt mit einem Handschieber zu räumen? Die Fläche beträgt ca. 500m2.
auf Kommentar antwortenangie am 10.01.2022 12:09
Interessant. Ich habe dasselbe Problem. Allerdings nur bei 3 Garagen, ca 50qm. Auch das ist schon zuviel. Ich verweigere es, mit Verweis auf 138 BGB und auf AGB-Recht (unangemessene Benachteiligung). Die Pflicht, diese Flächen zu räumen, hat nämlich der Vermieter selbst nicht. Also kann das auch nicht auf die Mieter übertragen.
immowelt Redaktion am 18.02.2021 10:01
Hallo Leßmann,
das ist schwer zu beantworten. Grundsätzlich dürfen Mieter durch Vertragsklauseln nicht unangemessen benachteiligt werden. Das könnte in Ihrer Situation der Fall sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
schlossbrennerei am 13.02.2021 11:18
m.h. Ich hatte für 5 Tage keinen Zugang zu meinem Gewerbeobjekt, weil der Vermieter keinen Schnee geräumt hat, Kann ich Miete mindern?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 16.02.2021 08:11
Hallo schlossbrennerei,
auch im Gewerbe kann die Miete gemindert werden, wenn die Nutzung im erheblichen Maße durch einen Sachmangel eingeschränkt ist. Ob dies jedoch in Ihrem Fall erfüllt ist, können wir nicht abschließend beurteilen. Wir raten Ihnen sich im Zweifel an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
L. M. am 09.02.2021 16:45
Wie weit muß ein Fußweg von der Grundstücksgrenze Entfernt sein das die Räumungspflicht für den Eigentümer nicht mehr gegeben ist in Cottbus?????
auf Kommentar antwortenJoe76 am 09.02.2021 12:33
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus, wo jede Wohnung einen eigenen Vermieter hat. Die zuständige Hausverwaltung hat einen Winterdienst beauftragt. Muss dieser auch die Zufahrt zu den Parkplätzen, welche unter dem Haus durch geht und ziemlich steil und mit einer Kurve versehen ist, auch räumen und streuen? Darf auch der Gehweg vor dem Haus, sowie auch der Zugang zum Haus, zwischen 3Uhr und 4Uhr nachts durchgeführt werden?
auf Kommentar antwortenNils am 08.02.2021 23:48
Ich habe ein Haus gemietet aber der Vermieter hat keine Materialen bereitgestellt zum Schneeräumen. Er hat auch keine weiteren Schneeschaufeln.
Muss ich nun Schnee räumen? Da auch alle Geschäfte und Baumärkte zu haben kann man auch nix kaufen...
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 11.02.2021 00:12
Hallo Nils,
dann hilft wohl nur leihen vom Nachbar. ;)
Tatsächlich ist es durch Corona keine einfache Situation, aber es ist kein Grund, die vertraglich geregelte Pflicht des Schneeräumens zu umgehen.
Beste Grüße und viel Erfolg
immowelt Redaktion
Nora K. am 08.02.2021 22:23
Hallo,
Unser Vermieter hat einen Winterdienst beauftragt. Müsste dieser nicht eigentlich auch die Stellplätze die zwischen Gehweg und Fußgängerweg liegen befahrbar machen bzw darauf achten, dass der von ihm weggeräumte Schnee nicht so auf der Fahrbahn landet, dass wir nicht mehr mit dem Auto vom Stellplatz kommen? Außerdem haben wir eine Fahrradgarage, die müsste doch zumindest zugänglich gemacht werden oder?
auf Kommentar antwortenJuri am 08.02.2021 21:59
Guten Tag,
Danke für den super Artikel, der mir sehr weitergeholfen hat!
Eine Frage hab ich aber: Unser Vermieter möchte selber für WD verantwortlich sein. Das Ding ist aber, dass er nur heute morgen einmal kurz geschaufelt hat und den Rest des Tages nicht mehr. 90% waren vereist und zugeschneit. Welche Konsequenzen hat das für ihn abgesehen von Haftung bei Unfällen? Nebenkosten-Rückerstattung vllt?
auf Kommentar antwortenMichael brendel am 07.02.2021 15:15
Es besteht eine 150 Meter lange Einfahrt die unserem Vermieter gehört.wir haben das Haus am Ende der Einfahrt, der Vermieter das Haus in der Mitte und sein Bruder das erste Haus an der strasse.wir haben den Schnee bis zum Haus des Vermieters freigelegt.der Vermieter weigert sich seinen Teil zu räumen ,so das meine Frau nicht mit dem Auto zur Arbeit kann.was tun??
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 08.02.2021 07:54
Hallo Michael,
wir wissen nicht, was für diesen Fall dein Mietvertrag aussagt. Aber wenn du nur für den von dir genannten Teil zuständig bist, solltest du wenigstens erfragen, wer den Rest freiräumt. Evt findet sich eine Lösung.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Kopko am 31.01.2021 22:57
Müssen alle Mieter im Haus Streuen bei uns stehen immer nur die Bewohner links und rechts es gibt aber je 4 Wohnungen pro Etage
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.02.2021 16:23
Hallo Kopko,
die Winterdienstpflicht wird in der Regel von der jeweiligen Gemeinde auf den Eigentümer übertragen. Der kann die Pflicht an seine Mieter weitergeben, sofern das im Mietvertrag entsprechend vereinbart ist. Sprechen Sie das Problem am besten beim Vermieter an, der kann Ihnen sicher erklären, wie die Hausinterne Regelung zustande kommt.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Helmut am 25.01.2021 19:32
mehrfamilienhaus 3 Mieter .Vermieter wohnt auch im Haus .Muß er auch räumen ?
auf Kommentar antwortenDie immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.