Wem gehört das Fallobst vom Nachbarn, wer zahlt den Zaun, wie oft darf man auf dem Balkon grillen? Mit solchen Fragen beschäftigt sich das Nachbarschaftsrecht. Viele Details sind gesetzlich geregelt, doch immer gilt im Nachbarschaftsrecht der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Im Nachbarschaftsrecht werden die Beziehungen von Grundstückseigentümern geregelt. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Bundesweit gültige gesetzliche Regelungen zum Nachbarschaftsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; § 903ff). Zusätzlich gibt es in den meisten Bundesländern Nachbarschaftsrechtsgesetze, die sich im Detail je nach Bundesland voneinander unterscheiden können. Auch die Landesbauordnungen sind Rechtsquelle für manche nachbarrechtliche Regelungen.
Streit unter Nachbarn gibt es immer wieder wegen zu großer Bäume und Sträucher nahe der Grundstückgrenze. „Es gelten landesrechtliche Regelungen, die konkrete Maßgaben für Grenzabstände beinhalten und die für Bäume und Hecken einzuhalten sind“, sagt Helena Klinger vom Eigentümerverband Haus und Grund.
Doch Vorsicht: Ansprüche auf die Beseitigung eines Baumes verjähren, wobei die Fristen in den jeweiligen Nachbarschaftsgesetzen unterschiedlich geregelt sind, demzufolge fallen auch Gerichtsurteile höchst unterschiedlich aus. „In besonderen Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Baumfällung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis begründet werden, wenn es aufgrund der Höhe der Bäume zu ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen kommt. Das wird allerdings erst angenommen, wenn ein Grundstück ganzjährig und vollständig verschattet wird“, sagt die Expertin.
Auch Fallobst sorgt immer wieder für Streit. Hier gilt: Früchte, die auf das Nachbargrundstück fallen, darf dieser behalten (§ 911 BGB). Schütteln und Pflücken ist allerdings verboten.
Häufig auch ein Thema: Wer zahlt den Zaun zwischen den Grundstücken? Auch dies ist in den Bundesländern uneinheitlich geregelt. In manchen Ländern gilt, dass jeder die Hälfte zahlt, in anderen Ländern gilt die Rechtseinfriedung, das heißt, von der Straße aus gesehen trägt der jeweilige Hausbesitzer die Kosten für die rechte Seite der Einfriedung.
Eine Besonderheit ist das Hammerschlags- und Leiterrecht. Es besagt, dass ein Hauseigentümer das Nachbargrundstück betreten und dort auch Leitern und Gerüste aufstellen darf, wenn er nur so notwendige Reparaturen an seinem eigenen Anwesen durchführen kann. Dies regeln die jeweiligen Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Allerdings muss er dies seinem Nachbarn vorher ankündigen und er haftet für Schäden.
Ein Wegerecht ergibt sich üblicherweise aus einer Grunddienstbarkeit oder einem Vertrag. In seltenen Einzelfällen kann es sich unter sehr engen Voraussetzungen auch aus dem Gewohnheitsrecht begründen. „Allerdings entfällt eine Berufung auf das Gewohnheitsrecht, wenn ein Wegerecht bereits gesetzlich aus Gründen eines Notwegerechts besteht. So kann die Mitbenutzung eines Grundstücks durch den Nachbarn zu dulden sein, wenn diesem die zur ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks notwendige Verbindung zur öffentlichen Straße fehlt“, sagt Klinger.
Auch was den tagtäglichen Umgang miteinander angeht, gelten viele nachbarschaftsrechtliche Regelungen. Es gilt hier vor allem das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Sobald es draußen warm wird, beginnt die Grillsaison. Wer über ein Einfamilienhaus mit großem Garten verfügt, dürfte seinen Nachbarn dann mit dem Grillgestank wohl kaum in die Queere kommen. Anders sieht es aus, wenn man in einem Mehrfamilienhaus wohnt und auf dem Balkon grillen will. Dann kann es schnell passieren, dass die Rauchschwaden die Nachbarwohnungen ausräuchern.
In manchen Wohnanlagen ist das Grillen auf dem Balkon verboten, in anderen ist es zum Beispiel via Mietvertrag oder Hausordnung eingeschränkt, in anderen gibt es keine speziellen Regelungen. Ist das Grillen verboten, kann das Zuwiderhandeln mietrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben. Doch auch dann, wenn es nicht verboten ist, kann der grillbegeisterte Bewohner nicht nach Belieben seine Steaks brutzeln – tägliche Rauchschwaden müssen die Mitbewohner jedenfalls nicht hinnehmen.
Auch Lärm kann das Miteinander in einem Wohnhaus erheblich beeinträchtigen. Ein Recht auf absolute Totenstille haben die Mitbewohner aber nicht. Übliche, mit dem Wohnen verbundene Geräuschentwicklungen – etwa durch das Duschen und Baden – sind hinzunehmen. Und das meist auch während der üblichen Ruhezeiten zwischen 22 und sechs Uhr, sofern dies nicht mit einer zu starken Belästigung der anderen Mitbewohner verbunden ist. In dieser Zeit müssen die Bewohner allerdings besonders rücksichtsvoll sein.
Übermäßiger Lärm, etwa durch Musik in Disko-Lautstärke, ist aber grundsätzlich nicht erlaubt – weder während noch außerhalb der Ruhezeiten. Es gibt auch keine gesetzlichen Regelungen, wonach dies ausnahmsweise zu besonderen Anlässen gestattet wäre.
Manche Gemeinden haben aber auch spezielle in einer Satzung niedergeschriebene Regelungen, wann besonders geräuschintensive Gartenabreiten, wie etwa Rasenmähen, durchgeführt werden dürfen. Oftmals ist dies dann nur wochentags am Vor- und vom Nachmittag bis frühen Abend erlaubt.
Auch Haustiere können den für nachbarschaftlichen Streit sorgen. Dabei gilt: Die Haltung von Kleintieren wie Goldhamstern oder Goldfischen ist grundsätzlich erlaubt. Bei Hunden und Katzen kommt es darauf an, ob durch die Haltung Belange der anderen Bewohner eines Hauses beeinträchtigt werden könnten – das dürfte bei einer Schmusekatze eher selten, bei einem Kampfhund dagegen recht häufig der Fall sein. Die Haltung von Wildtieren, zumal gefährlichen, ist dagegen in aller Regel verboten.
Lesen Sie mehr zum Thema Haustierhaltung.
Mancher Streit zwischen Nachbarn eskaliert – Gerichtsverfahren sind allerdings meist recht teuer. Aus diesem Grund gibt es in den meisten Bundesländern außergerichtliche Schlichtungsverfahren. Gerade bei kleineren Streitereien sind diese nicht nur eine Option – ein Schlichtungsversuch ist vielmehr die Voraussetzung dafür, dass überhaupt geklagt werden darf. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich allerdings je nach Bundesland. Ein Schlichtungsverfahren kostet meist nur wenig Geld, die Kosten liegen oft im lediglich zwei- oder unteren dreistelligen Eurobereich. In den meisten Bundesländern ist deshalb geregelt, dass erst dann, wenn der Schlichtungsversuch scheitert, Klage erhoben werden kann. Der Grund dafür, dass viele Bundesländer Schlichtungsverfahren gerade im nachbarschaftsrechtlichen Bereich eingeführt haben, ist einfach: Oftmals stehen bei einem Streit unter Nachbarn persönliche Animositäten und keine wesentlichen Rechtsgutsverletzungen im Vordergrund. Dann ist ein teures Gerichtsverfahren nicht sachgemäß.
Frank Kemter07.11.2024Julia am 10.04.2024 10:54
Guten Tag, unsere Nachbar in der Wohnsiedlung hat eine Tag( wie oberhalb Genznah einen Stellplatz) Tiefgarage, wer bezahlt nach 50 Jahren einen sicheren Zaun? Der alte Zaun steckte schon immer am Ende in unserem Haus.
auf Kommentar antwortenkaufmann am 07.11.2021 20:16
Um mit dem Auto zu meinem Grundstück zu kommen, muss ich über ein Wegegrundstück mit 3m Breite fahren. Auf dem Wegegrundstück habe ich ein im Grundbuch eingetragenes Fahrtrecht. Auf meinem Grundstück steht ca. 10m zurückgesetzt im rechten Winkel zum Verlauf des Wegegrundstücks meine Garage. Um diese zu erreichen, brauche ich eine Zufahrt vom Wegegrundstück, die nicht durch einen Zaun, Mauer etc. verbaut werden kann. Gibt es eine Vorschrift, welche Mindestbreite für diese Zufahrt auch der Wegegrundstücksbesitzer dulden muss?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 09.11.2021 15:49
Hallo kaufmann,
eine solche Vorschrift ist uns derzeit nicht bekannt. Bitte haben Sie weiterhin Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
kaufmann am 08.11.2021 12:24
Hallo Immoweltredaktion,
ich meinte nicht die Breite des Wegegrundstücks selbst, sondern die Breite des Zugangs vom Wegegrundstück zu meinem Grundstück (z.B. Hoftor zwischen Wegegrundstück und meinem Grundstück)
immowelt Redaktion am 08.11.2021 09:14
Hallo kaufmann,
eine gesetzliche Mindestbreite beim Wegerecht gibt es nicht. Welche Wegbreite gilt, ergibt sich in der Regel aus der Eintragung im Grundbuch. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
karli am 22.09.2021 13:21
Hallo, der (eigentliche nette ) Nachbar parkt sein Motorrad auf unserem Grundstück., in der Einfahrt... Er sagt, er darf das, weil der Bordstein nicht abgesenkt ist !! Und deshalb öffentlich ist .
Stimmt das ?
auf Kommentar antwortenCalmy am 12.04.2021 09:50
Hallo, ich lese immer nur im Hammerschlag und Leiterrecht, dass der Nachbar das Recht hat auf meinem Grundstück ein Gerüst oder eine Leiter aufzustellen. (Reihenmittelhaus) Jetzt saniert er sein Dach. Davon in Kenntnis gesetzt wurden wir erst als der Dachdecker kam. Alles gut und schön, es wäre schön gewesen vorher gefragt worden zu sein. Unser Problem. Unser Dach ist auch schon alt und die Pfannen mit Mörtel verspeist also fest. Jetzt hat der Gerüstbauer ein Teil des Gerüsts auf unserem Dach "abgestellt" weil es so "bequemer ist" lt. Dachdecker soll das als Absturzsicherung dienen, der Gerüstbauer bietet eine andere Lösung an. Meine Frage ist allgemein: Darf man ohne Zustimmung das Dach des Nachbarn als Ablageort für Gerüste mitbenutzen? Wir haben Angst, dass das Dach das nicht aushält. Leider gibt uns auch niemand vernünftige Antworten. Unser Nachbar meinte nur ob das jetzt so ein "Drama" für uns wäre. Dazu muss man sagen dass für ihn ein Drama in Gestalt eines Staubsaugers der Sonntagmorgens vor 7 angeht stattfindet. (Dafür haben wir uns entschuldigt, da wir die Uhr nicht im Blick hatten, die Katzen aber einen Blumentopf umgeworfen hatten. Jetzt sind wir die zickigen und es wird wohl kein gutes Verhältnis mehr werden. Aber besteht die Möglichkeit dass er uns zwingen kann das Gerüst auf unserem Dach anlehnen zu lassen ? Es besteht kein Notfall auf seiner Seite. Aber wir haben über andere Nachbarn erfahren dass da noch ein Maler an die Giebelseite soll um das neu zu streichen. Jeglicher Versuch mit ihm zu reden scheitert.
auf Kommentar antwortenbodoflori am 24.02.2021 14:31
Wir haben eine Nachbarin die über uns Lügen Geschichten verbreitet, bei anderen Nachbarn macht die Schlecht, keine macht etwas. Neulich hat Sie meine Gehilfe Rollator mit Hundekot beschmiert, wurde dabei erwischt, wir wissen nicht mehr weiter.Unseren Vermieter Interessiert das ganze nicht. Das kann nicht sein das ein Pflegebedürftige ,Schwer Kranke Mensch so Schikaniert wird und keiner Hilft
auf Kommentar antwortenSebastian am 10.08.2021 09:01
In diesem Fall, würde ich Raten den Mieterschutz um Rat bzw. um Hilfe zu bitten.