Betriebskostenpauschale als Alternative zur Vorauszahlung

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Die Betriebskostenpauschale ist eine Alternative zur Betriebskostenvorauszahlung. Der Vermieter spart sich dabei die Abrechnung, der Mieter zahlt unter Umständen weniger. Ein Überblick über Vorteile und Nachteile.

Betriebskostenpauschale, Abrechnung, Foto: iStock.com / PeopleImages
Vermieter, die die Betriebskosten über die Betriebskostenpauschale abrechnen, müssen keine Abrechnung erstellen. Foto: iStock.com / PeopleImages

Wasser, Grundsteuer, Hausmeisterkosten: Bestimmte Ausgaben für eine Wohnung oder ein Haus darf der Vermieter von seinem Mieter zurückholen. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Er vereinbart mit dem Mieter vertraglich eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung oder eine monatliche Betriebskostenpauschale.

Betriebskostenpauschale – was ist das?

Bei der Betriebskostenpauschale nennt der Vermieter seinem Mieter einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten, den der Mieter jeden Monat auf das Konto des Vermieters überweisen muss. Mit der Pauschale sind dann sämtliche Nebenkosten abgegolten. Der Vermieter muss also keine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen – das ist auch der wesentliche Unterschied zur Betriebskostenvorauszahlung.

Weil es keine Jahresabrechnung gibt, fallen aber auch etwaige finanzielle Nachforderungen weg: Sollten die tatsächlich angefallenen Betriebskosten höher ausfallen, als in der Pauschale kalkuliert, kann der Vermieter keine Nachforderungen erheben. Auf der anderen Seite hat aber auch der Mieter kein Recht auf eine Rückzahlung, sollte er mehr gezahlt haben, als er letztendlich verbraucht hat. Empfindet der Mieter die Betriebskostenpauschale als zu hoch, erhält er keine Belegeinsicht. „Eine Prüfung der Höhe der Betriebskostenpauschale sei vor Abschluss des Mietvertrages möglich gewesen“, urteilte einst der Bundesgerichtshof (VIII ZR 106/11).

Achtung

Bei so genannten preisgebundenen Wohnungen (sozialer Wohnungsbau), deren Bau mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, dürfen die Vermieter keine Nebenkostenpauschalen vereinbaren. Die Betriebskosten sind also ausschließlich monatlich im Voraus zu zahlen und einmal jährlich abzurechnen.

Pauschale vertraglich vereinbaren – auf die Wortwahl kommt es an

Sollen die Nebenkosten mittels einer Betriebskostenpauschale abgerechnet werden, muss dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden sein. In der Praxis kann es vorkommen, dass Formulierungen im Mietvertrag nicht eindeutig sind.

Hat ein Vermieter geschrieben, dass für die Begleichung der Betriebskosten eine Pauschale gilt und hat er gleichzeitig hinzugefügt, dass er über sie einmal im Jahr abrechnen will, dann gilt von Gesetzes wegen: Die widersprüchliche Formulierung ist so auszulegen, dass hier keine pauschale Abgeltung der Nebenkosten, sondern die monatliche Vorauszahlung vereinbart wurde. Entscheidend dafür ist die Einfügung des Vermieters, die Betriebskosten jährlich per Saldo konkret abrechnen zu wollen. Somit handelt es sich um eine monatliche Vorauszahlung, also um eine abrechnungspflichtige Abschlagszahlung und nicht um eine Pauschale.

Steht im Mietvertrag „Vorauspauschale“, kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass jährlich abgerechnet wird – das hat der Bundesgerichtshof so interpretiert (BGH, Az.: VIII ZR 27/07). Vermieter sollten daher unbedingt darauf achten, im Vertrag die Begriffe Nebenkostenvorauszahlung und Nebenkostenpauschale eindeutig zu verwenden.

Nebenkosten über Pauschale abrechnen – so geht´s

Hat sich der Vermieter für eine Betriebskostenpauschale entschieden, kann er natürlich nicht nach Gutdünken einen beliebigen Betrag festlegen. Im Mietvertrag muss ganz genau stehen, welche Nebenkostenarten durch die Pauschale abgedeckt werden sollen und welche gegebenenfalls gesondert abgerechnet werden. Andernfalls gehen Gerichte im Streitfall davon aus, dass mit der Pauschale alle zulässigen Nebenkosten abgegolten sind.

Eine Person dreht an einem Heizungsventil. Foto: iStock.com /djedzura
Verbrauchsabhängige Betriebskosten wie fürs Heizen müssen überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Foto: iStock.com / djedzura

Wie bei der Betriebskostenvorauszahlung gilt auch bei der Pauschale: Heizkosten müssen laut Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Der Verbrauchsanteil darf dann nicht Bestandteil einer Pauschalvereinbarung sein. Ausnahme: Nicht angewendet wird die Heizkostenverordnung bei Zweifamilienwohnhäusern oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt.

Um den optimalen Pauschalwert zu ermitteln, sollte der Vermieter die Höhe der Pauschale an den realen Verbrauchswerten der letzten Jahre ausrichten. Dazu kann er zum Beispiel auf die öffentlichen Bescheide und Rechnungen zurückgreifen, die er für seine Immobilie erhalten hat.

Link-Tipp

Weil eine Betriebskostenpauschale auch immer ein Kalkulationsrisiko birgt, dürfen Vermieter gemäß §560 I 3 BGB die Pauschale aber regelmäßig anpassen beziehungsweise erhöhen. Wie Vermieter die Betriebskostenpauschale erhöhen.

Wann die Pauschale eine Alternative zur Vorauszahlung ist

Aufgrund des schwierig zu kalkulierenden Kostenrisikos, sind Betriebskostenpauschalen in der Praxis eher unüblich. Oft ist sie aber bei kurzfristigen Mietverhältnissen das Mittel der Wahl. Wer zum Beispiel ein Zimmer an einen Studenten vermietet, der spart sich die aufwändige Abrechnung.

Pauschale in Vorauszahlung umwandeln

Stellt der Vermieter bei einer Überprüfung der tatsächlichen Betriebskosten - beispielsweise in Form einer einmaligen Abrechnung - fest, dass die tatsächlichen Kosten die festgelegte Betriebskostenpauschale übersteigen, kann er die Betriebskostenpauschale aufgrund der einmaligen Abrechnung erhöhen. Will er allerdings künftig verbrauchsabhängig abrechnen und die Pauschale in eine Vorauszahlung umwandeln, benötigt er dazu die Zustimmung des Mieters.  

Link-Tipp

Mietvertrag erstellen mit dem Mustermietvertrag von immowelt.

Fazit – Betriebskostenspauschale spart Zeit

Bei der Betriebskostenpauschale spart sich der Vermieter die Abrechnung, kann aber kein Geld vom Mieter nachfordern. Im Gegenzug hat auch der Mieter kein Recht auf eine Rückzahlung, wenn er zu viel gezahlt hat. In der Regel kann er nicht einmal Einsicht in die Kalkulation des Vermieters verlangen. Diese an sich praktische Abrechnungsmethode kann deswegen sowohl von Mietern als auch vom Vermietern auf Dauer als ungeeignet empfunden werden, weshalb sie sich deswegen eher bei kurzfristigen Mietverhältnissen eignet.  

Steffen Malyszczyk / Kilian Treß28.06.2021

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20 Kommentare

Giessberg am 24.01.2023 16:30

Der ehemalige Eigentümer hat vor dem Verkauf des Gebäudes einen Mietvertrag für ein Lagerraum mit seiner Tochtergesellschaft abgeschlossen. Der Mietbetrag ist in eine Summe angegeben und ein Satz hinzugefügt, dass die Betriebskosten in diesen Betrag pauschal enhalten sind.

Der Käufer des Gebäudes erstellt für sein erstes Jahr eine Betriebskostenabrechnung. Als Vorauszahlung setzt er null ein und fordert die Nachzahlung. Der Mieter (also, ehemalige Eigentümer für seine Tochtergesellschaft), zahlt diese Forderung des neuen Eigentümers.

Im nächsten Jahr macht der Eigentümer wieder eine Betriebskostenabrechnung. Diesmal widerspricht der Mieter (ehemaliger Vermieter für seine Tochtergesellschaft) und meint, dass im Vertrag eine Pauschalvereinbarung enthalten ist und daher er die Nachzahlung nicht begleichen müsse.

Der Eigentümer besteht, dass mit der Akzeptanz und Zahlung der letzten Abrechnung er damit die künftige Vorgehensweise akzeptiert hat und daher diese Abrechnung und künftige Abrechnungen in der Form gültig seien.

Wer hat in dieser Sache das Recht?

Für Antworten Danke ich herzlich im Voraus

auf Kommentar antworten

Peter am 14.09.2022 17:40

Der Vermieter hat bereits in diesem Jahr die Pauschale zweimal erhöht. Nun schreibt er, dass ab November sich die Pauschale noch einmal erhöht, weil durch die Höhere Kosten auf den Erdgasmarkt sich die Heizkosten erhöhen. Wie oft darf der Vermieter die Pauschale erhöhen und ist eine Anpassung um 50 Euro/Monat gerechtfertigt?

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Carl am 24.05.2022 14:56

Hallo,

in dem Artikel schreiben Sie:

"Hat ein Vermieter geschrieben, dass für die Begleichung der Betriebskosten eine Pauschale gilt und hat er gleichzeitig hinzugefügt, dass er über sie einmal im Jahr abrechnen will, dann gilt von Gesetzes wegen: Die widersprüchliche Formulierung ist so auszulegen, dass hier keine pauschale Abgeltung der Nebenkosten, sondern die monatliche Vorauszahlung vereinbart wurde. Entscheidend dafür ist die Einfügung des Vermieters, die Betriebskosten jährlich per Saldo konkret abrechnen zu wollen. Somit handelt es sich um eine monatliche Vorauszahlung, also um eine abrechnungspflichtige Abschlagszahlung und nicht um eine Pauschale."

... dann gilt von Gesetzes wegen: um welches Gesetz handelt es sich?

MfG

Carl

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Carl am 24.05.2022 17:43

Danke für die Antwort. Was heisst: es gilt die für den Mieter günstigere Variante? Wenn die Betriebskosten höher sind als die BKPauschale, dann gilt die Höhe der vereinbarten Pauschale?

Was ist, wenn der Mieter freiwillig die Pauschale erhöht hat?


immowelt Redaktion am 30.05.2022 08:18

Hallo Carl,

es wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen für den Mieter günstiger sind, als die Pauschale, weil er so Kenntnis über sein Verbrauchsverhalten erlangt und dieses ggf. anpassen kann. Letztlich wird dies aber im Einzelfall entschieden. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich hierzu von einem Fachanwalt beraten lassen.

Es ist wohl eher unwahrscheinlich, dass ein Mieter freiwillig die Pauschale anhebt. Die Wenigsten werden freiwillig mehr zahlen, als sie müssen. Sollte es dennoch passieren, und der Vermieter stimmt zu, dann wird das eine Verbindlichkeit, die anschließend auch eingehalten werden muss.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion


immowelt Redaktion am 24.05.2022 16:05

Hallo Carl,

es handelt sich hierbei um das Bürgerliche Gesetzbuch. Bei sich widersprechenden Klauseln im Mietvertrag heißt es in der gängigen Rechtsprechung, dass die Regelung des Paragrafen 305c Abs. 2 BGB anzuwenden ist. Dort heißt es "Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders" - in diesem Fall des Vermieters. Es gilt für den Mieter die günstigere Variante.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sarah am 22.03.2022 15:12

Hallo. Wir wohnen zur Mieter in einer Einliegerwohnung. Der Vermieter wohnt in der anderen Wohnung. Aufgrund dessen darf er die Heizkosten auch pauschal abrechnen. Wir zahlen insgesamt 270 Euro Nebenkostenpauschale. Der Vermieter muss jetzt Heizöl tanken und behauptet er könnte den neuen Ölpreis auf uns rückwirkend umlegen da wir seine alte Tankfüllung verbraucht haben. Hinzukommt dass wir zum 1.6. ausziehen. Meiner Meinung nach darf er eine künftige Erhöhung schriftlich ankündigen welche dann übernächsten Monat greift. Aber rückwirkend darf er nichts geltend machen oder ? Zumal er noch nicht getankt hat.

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Seno am 09.02.2022 22:43

Hallo,

Ich bin Vermieter und wohne mit meinem Mieter in einem Haus.

Ich habe mit meinem Mieter eine Pauschalmiete vereinbart, Kaltmiete 500€ und Nebenkosten inkl.Strom 240€. Es wurde vereinbart, dass die die Nebenkosten erhöht werden, wenn Verbrauch zu hoch ist. Pauschalmiete halt deswegen, weil wir im Haus nur einen Zähler jeweils für Gas/Wasser/Srom haben.

Aufgrund der erhöhten Erdgaspreise und Vergleichsmiete muss die Miete erhöht werden.

Im Vertrag sind bestimmte Betriebskosten wie Gebäudeversicherung, Reinigung, Grundsteuer nicht eingefügt, bzw. nicht erwähnt.

Kann ich diese bei der Mieterhöhung einfügen?Und wie kann ich die

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Don am 27.11.2021 10:26

Hallo, wir bewohnen seit etwa 6 Jahren die Hälfte eines Zweifamilienhauses.

Im Vertrag war ein monatlicher Anteil Nebenkosten von 50€ vereinbart. Kurz nachdem Einzug kündigte der Vermieter die Hausverwaltung und verzichtete mündlich auf die monatliche Zahlung der Nebenkosten. Als Grund gab er an, dass die Mieter sich um alles (Wasser, Strom, Gas etc.) selber kümmern sollen. Jetzt fordert er plötzlich für die letzten 2 Jahre, im Rahmen der Nebenkostenabrechnung, etwa 1500€ Nachzahlung. Zahlbar in zwei Wochen. Geht das so ohne weiteres?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 29.11.2021 11:21

Hallo Don,

grundsätzlich gilt in erster Linie nur was im Vertrag steht. Mündliche Veränderungen eines Vertrages sind nicht möglich. Insofern müssen Sie tatsächlich nachzahlen. Allerdings kann der Vermieter keine Nebenkosten abrechnen, die länger als 3 Jahre zurückliegen. Somit scheint von außen zumindest die Nachzahlung von 1500 Euro durchaus realistisch zu sein, weil die ersten drei Jahren ihrer Mietverhältnisses wohl nicht mehr in die Nachzahlung einfließen. Für alles weitere können wir Ihnen keine Rechtsauskünfte geben. Das können der Mieterverein oder ein Rechtsanwalt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Michael.schneider03@gmx.de am 16.11.2021 20:53

In meinem Mietvertrag steht folgendes.

1:Nebenkosten werden wie folgt berechnet.

Treppenhausreinigung, Allgemeinbeleuchtung, (Treppe Hof) Antennenanlage, Schneeräumen Pauschal 15€

2: Wasser/Abwasser wird Ihnen nach Gesamtbescheid der Gemeinde über den Zwischenzähler Ihrer Wohnung der Verbrauch am Ende des Jahres Rechnung gestellt.

3: dann haben wir noch 2 Stromzähler die wir direkt mit dem stromanvieter abgerechnen.

Zu entrichten ist der Mietpreis und die monatlichen Nebenkosten ab 01.06.2012.

Jetzt kommt eine Nebenkostenabrechnung, in der folgende Posten neu hinzugekommen sind.

Antenne 12x6€ 72€

Allgemeinstrom 12x2€ 24€

Haus und Grundsteuer 12x9.10€ 109.20€

Sach u Haftpflicht 12x12,60€ 151,20€

Gebäuereinigung / 12x10,00€ 120,00€

Winterdienst

Geht das ? Weder die 15€ pauschale wurden abgezogen noch berücksichtigt.

Zumindest Winterdienst, Antenne, Reinigung und Allgemeinstrom sind doch klar Pauschalisiert ?

Kann er zusatzpositionen wie Steuer/Versicherung einfach hinzufügen wenn im Mietvertrag nicht vereinbart. ( wie oben nur Pauschale mit diverser Auflistung)

Gruß

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 19.11.2021 08:25

Hallo Michael.schneider03@gmx.de,

hier kommt es auf die konkreten Vereinbarungen im Mietvertrag an. Wenn dort abschließend nur die Positionen vereinbart wurden, die Sie beschrieben haben, müssen Sie die andere Nebenkosten nicht tragen.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Yvonne am 31.08.2021 16:19

Guten Tag. Wir haben jetzt zum ersten Mal vermietet und die Formulierung genutzt:,, Mit der Miete (650€ 125m2 kalt) sind abgesehen von folgenden Zusatzkosten sämtliche Betriebskosten der Wohnung abgegolten

200€ warm Nebenkosten

850€ Summe der monatlichen Vorauszahlungen."

Muss wir jetzt eine Nebenkostenabrechnung erstellen? Es war eigentlich als Pauschale gedacht. Hatten a er keine Formulierung gefunden.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 02.09.2021 16:22

Hallo Yvone,

sie müssen einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellen, wenn Ihr Mieter zusammen mit der Miete monatliche Nebenkostenvorauszahlungen leistet. Das ergibt sich aus § 556 BGB. Für rechtssichere Formulierungen im Mietvertrag würden wir Ihnen raten, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

madhosh am 10.06.2021 11:36

Hallo, ich habe meine Wohnung an einer Familie vermietet. Diese bezieht Unterstützung vom JobCenter. Das JobCenter möchte jedes Jahr eine Betriebsnebenkosten-Abrechnung von mir.

Meine Frage ist, kann ich mit dem Mieter im Nachgang eine Vereinbarung zur Pauschalisierung der Betriebsnebenkosten vereinbaren? Die Betriebsnebenkosten beinhalten nicht den Strom- oder Gasverbrauch in der Wohnung sondern nur allgemeine Kosten (Grundsteuer, Versicherung, etc, Frischwasser).

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.06.2021 11:54

Hallo madhosh,

eine Änderung in eine Betriebskostenpauschale ist im Nachhinein nur dann möglich, wenn beide Vertragsparteien damit einverstanden sind - also Vermieter und Mieter. Wir können allerdings nicht einschätzen, ob es hierbei dann zu Ärger mit dem JobCenter kommt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband kontaktieren.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

RoRo am 15.05.2021 23:43

Guten Tag,

ich besitze ein Haus mit zwei Wohneinheiten von denen ich eine selbst beziehen möchte und eine vermieten möchte.

Ich würde gerne eine Betriebskostenpauschale ansetzten jedoch die Verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Kalt- und Warmwasser sowie Heizkosten zum Jahresende laut Abrechnung ansetzten und hierfür auch eine Vorauszahlung verlangen. Also quasi gleichzeitig eine Pauschale und für die Verbrauchskosten eine Vorauszahlung. Ist dies möglich?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.06.2021 11:58

Hallo RoRo,

es ist grundsätzlich möglich, die sogenannten kalten Betriebskosten pauschal, und die die warmen verbauchsabhängig abzurechnen. Zweiteres ist sogar Pflicht. Dies muss im Mietvertrag dann aber auch so vereinbart werden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Wolfgang am 27.04.2021 08:38

Guten Tag,

Ich wohne in einer 3er WG und bezahle monatlich eine Betriebspauschale von 70 Euro, im Vertrag steht auch dass die Müllbeseitigung mit dabei ist, jetzt ist letzte Woche eine jährliche Abfallgebührenrechnung angekommen und frage mich ob wir es als WG es bezahlen müssen oder ob es der Vermieter ist.

Danke

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 27.04.2021 08:56

Hallo Wolfgang,

die Abfallgebühren gehören zu den umlagefähige Nebenkosten. Die müssten mit den Betriebskosten aus dem Mietvertrag gedeckt sein und können deswegen nicht nochmal verlangt werden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Wolfgang am 27.04.2021 10:25

Danke für die schnelle Antwort, einen schönen Tag noch.

LG Wolfgang


Wolfgang am 27.04.2021 10:41

Leider ist es jetzt so dass der Vermieter meint dass diese Kosten nicht bedeckt werden weil sie der Haushaltpauschale entsprechen, stimmt das auch?, Ich verstehe es trotzdem als Abfallgebühren und glaube dass es mit der Betriebskostenpauschale abgedeckt sein sollte.

LG

Wolfgang


immowelt Redaktion am 28.04.2021 10:39

Hallo Wolfgang,

der Vermieter muss in diesem Fall die Rechnung zurücknehmen. Es ist, wie Sie sagen, eine Pauschale vereinbart worden. Diese deckt damit alle Kosten, selbst wenn die Abfallgebühren letztlich höher sind. Umgekehrt würde Ihr Vermieter Ihnen auch nichts zurückzahlen müssen, wenn die Abfallgebühren niedriger wären als die vereinbarte Pauschale. Sie müssen also nichts nachzahlen.

Ihr Vermieter kann künftig die Abfallgebühren natürlich 1:1 auf Sie abwälzen, dafür muss er aber eine genaue Auflistung erstellen, so dass nachvollziehbar ist, wofür sie bezahlen sollen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Taya7 am 16.03.2021 09:41

Wohnung seit 2017. Jetzt für 2019 wurde eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung erstellt. Die letzten Jahre war es immer pauschal. Vermieter möchte jetzt über 1000,00 Euro Nachzahlung haben. Ist das zulässig. Übrigens, die Abrechnung für 2019 hat er am 30.12.20 (Jahrefrist also eingehalten) in unseren Postkasten geworfen

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 17.03.2021 10:53

Hallo Taya,

das können wir aus der Ferne nicht abschließend beurteilen.

In der Regel sind mit der Pauschale sämtliche Nebenkosten abgegolten. Der Vermieter muss also auch keine jährliche Nebenkostenabrechnung erstellen – das ist auch der wesentliche Unterschied zur Betriebskostenvorauszahlung. Nachforderungen fallen in diesem Fall eigentlich weg, da es keine Jahresabrechnung gibt.

Welche Kosten genau mit der Pauschale abgegolten sind, muss ganz genau im Mietvertrag stehen. Es kann also sein, dass in Ihrem Fall noch gesondert Kosten abgerechnet werden. Auch Betriebskosten, die nach Verbrauch abgerechnet werden, etwa die Heizkosten, dürfen nicht Bestandteil einer Pauschalvereinbarung sein.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wier keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen und wenden Sie sich im Zweifel an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Jazzy am 27.09.2020 19:06

Hallo zusammen,

Wir haben ein Haus1967. Im EG wohnt die Mama (81), das 1 OG soll vermietet werden und im DG haben wir 2 SZ, 1 WZ und ein Bad, Keine Küche. Dort schlafen wir mit 2 Personen alle 4 bis 6 Wochen wenn wir die Mama besuchen. Wir wohnen selbst 350 Km entfernt. Meine Frage: Dürfen wir die Heizkosten pauschal abrechnen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.09.2020 15:10

Hallo Jazzy,

es ist möglich die Nebenkosten pauschal abzurechnen. Im Nachhinein kann aber kein Geld von Mieter nachgefordert werden, ebenso wie er keine Rückzahlung fordern kann.

Zu beachten ist bei Heizkosten, dass sie laut Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Hey am 26.09.2020 22:39

Hallo,

Wir zahlen Nebenkosten als pauschale, es ist aber weder ausgewiesen was für heizung ist noch was für wasser ist... wir haben auch keinen zählerstand vom gas bekommen, desweiteren sehe ich an den heizkörper auch keinen "zähler". Wir wohnen auch erst seit 2 monaten hier....

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 28.09.2020 09:18

Hallo,

bei der Nebenkostenpauschale gibt es keine Abrechnung. Der Vermieter bekommt einen pauschalen Betrag, kann aber kein Geld vom Mieter nachfordern. Im Gegenzug hat auch der Mieter kein Recht auf eine Rückzahlung, wenn er zu viel gezahlt hat.

Normalerweise kann der Mieter auch keine Einsicht in die Kalkulation des Vermieters verlangen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

scarlell.008 am 12.02.2020 10:05

Hallo,

wenn ich in meinem Haus in dem ich selbst wohne eine Einliegerwohnung vermieten möchte ,kann ich diese dann komplett pauschal abrechnen,also Strom Heizung Wasser usw

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 12.02.2020 10:38

Hallo scarlell.008,

für Zweifamilienhäuser, in denen eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet wird, gibt es die Ausnahme, dass die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Dies muss allerdings im Mietvertrag auch so vereinbart werden. Dann können die Heizkosten zum Beispiel nach einem Schlüssel wie Wohnfläche oder auch als Pauschale abgerechnet werden. Kalte Betriebskosten können ohnehin als Pauschale vereinbart werden (§ 556 (2) BGB). Soweit Sie auch den Strom meinen, der in der vermieteten Wohnung verbraucht wird, so sei gesagt, dass dieser nicht zu den Betriebskosten gemäß Betriebkostenverordnung gehört. Der Stromverbrauch sollte besser mit einem separaten Zähler ermittelt und direkt zwischen Versorger und Mieter abgerechnet werden. Das senkt auch das Kostenrisiko des Vermieters, denn eine Pauschale könnte den Mieter dazu verleiten, wenig sparsam mit Strom umzugehen, da es im ja egal sein kann wie viel verbraucht wird.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Marlene am 30.09.2019 15:52

Hallo

ich besitze ein Zweifamilienhaus indem ich selbst lebe und aus dem anderen Teil zwei kleine Wohnungen machen möchte. Kann ich dann immernoch eine Betriebskostenpauschale vereinbaren?

auf Kommentar antworten

Björn am 18.01.2020 20:19

Nein. Eine Pauschale ist in diesem Fall nicht zulässig, da es dann drei Parteien wären, du als Eigentümerin und zwei Wohnungen. Eine Pauschale geht nur bei zwei Parteien.


Immowelt-Redaktion am 20.01.2020 11:58

Hallo Björn,

diese Regelung wäre uns nicht bekannt. Verwechseln Sie diese eventuell damit, dass die Heiz- und Warmwasserkosten zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen, außer es handelt sich um ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohneinheiten, wovon eine durch den Vermieter selbst genutzt wird (§2 HeizKV)?

Ansonsten sind wir dankbar, wenn Sie uns die rechtliche Grundlage für Ihren Hinweis mitteilen können, damit unser Ratgeber vervollständigt werden könnte.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Immowelt-Redaktion am 30.09.2019 15:59

Hallo Marlene und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Vereinbarung über die Betriebskosten sind Bestandteil des Mietvertrags. Vor Abschluss des Mietvertrags müssen Sie sich also entscheiden, ob Sie lieber eine Vorauszahlung oder Pauschale vereinbaren wollen. In der Praxis sind die Pauschalen aber eher unüblich.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Klausi am 01.08.2019 11:05

Hallo,

brauche ich bei einer pauschalen Vermietung einen Energieauasweis?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 01.08.2019 11:53

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

die Vorschriften zum Energieausweis gelten völlig unabhängig von der Art der Abrechnung der Betriebskosten.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

Meier am 16.07.2019 23:29

Hallo Ich habe einen Vertrag mit einer Staffelmiete NettoMiete (Kaltmiete) diese steigt alle 18 Monate um 6% Jetzt nach 18 Monaten sehe ich, dass der Vermieter auch die Betriebskosten (Pauschal) und die Heizkosten (Pauschal) um 6% anhebt. Ist dies üblich? Ich dachte es wird nur die NettoMiete (Kaltmiete) alle 18 Monate erhöht!

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 17.07.2019 14:06

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

tatsächlich bezieht sich die Erhöhung der Miete bei einer Vereinbarung zur Staffelmiete nur auf die Kaltmiete. Die Erhöhung einer Betriebskostenpauschale müsste der Vermieter in Textform geltend machen und darüber hinaus genau begründen. Darauf können Sie den Vermieter zunächst hinweisen. Sollte sich auf diesem Weg keine Lösung finden, empfehlen wir die Beratung durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen.

Weitere Informationen zur Erhöhung einer Betriebskostenpauschale finden Sie in unserem Artikel unter folgender Adresse: ratgeber.immowelt.de/a/betriebskostenpauschale-erhoehen-so-funktioniert-s.html

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

radioFFFF am 02.07.2019 19:34

Hallo,

darf ich mit dem Mieter eine Pauschale ausmachen, die ALLES enthält was nicht Nettokaltmiete ist, auch Küchenmiete etc. bis zu einer gewissen Höhe an kWh, z.B. 2500kWh / Jahr pro Person ?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 03.07.2019 09:09

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

nein. Zumindest die Kosten für Heizung und Warmwasser müssen gemäß Heizkostenverordnung anteilig nach Verbrauch abgerechnet werden. Eine Ausnahme gibt es nur in Zweifamilienhäusern, in denen eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird und auch nur dann, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Bitte haben Sie abschließend Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel empfehlen wir das Gespräch mit einem Eigentümerverein wie Haus & Grund oder einem Fachanwalt.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

andy11071987 am 04.04.2019 22:11

wie machen ich in der steuererklärung die pauschalmiete geltend? ich muss ja eigentlich die nebenkosten separat ausweisen. und eigentlich muss ich die nebenkosten ja auch belegen können oder sehe ich das falsch?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 05.04.2019 08:35

Hallo und vielen Dank für Ihren Kommentar,

als Vermieter nehmen Sie hier einfach Ihre Einnahmen (die Pauschalmiete), ziehen dann die Ausgaben (die Nebenkosten) und die AfA ab und versteuern dann diesen Betrag. Bedenken Sie aber bitte, dass wir keine Steuerberatung leisten dürfen. Wir möchten Ihnen daher den Gang zum Steuerberater empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

die Immowelt-Redaktion

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