Tod des Mieters: Was passiert mit der Mietwohnung?

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Du bist Vermieter und erhältst die Nachricht: Dein Mieter ist verstorben. Wer zahlt nach dem Tod des Mieters die Miete? Und können Mitmieter oder Erben das Mietverhältnis übernehmen? Wie es nach dem Tod des Mieters weitergeht, klären wir in unserem Beitrag.

Tod des Mieters: Was ist jetzt zu tun und wer zahlt die Miete?

Nach dem Tod des Mieters haften die Erben für alle Nachlassverbindlichkeiten, also auch für die Mietzahlungen (BGB; § 1967). Das Mietverhältnis endet nicht automatisch. Es stellt sich aber auch die Frage: Können Mitbewohner oder Erben nach dem Todesfall in den Mietvertrag eintreten, diesen also übernehmen? Dabei gelten folgende Regelungen:

Fall 1: Alleinstehender Mieter stirbt

Wenn dein verstorbener Mieter den Mietvertrag allein unterschrieben hatte und auch allein in der Wohnung lebte, gilt Folgendes:

  • Das Mietverhältnis wird nach dem Todesfall zunächst mit den Erben fortgesetzt.
  • Sowohl die Erben als auch der Vermieter haben das Recht, das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist  zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht besteht einen Monat nach Kenntnis vom Tod des Mieters.
Achtung

Möchtest du nicht, dass die eintrittsberechtigten Erben in das Mietverhältnis eintreten, musst du dein Kündigungsschreiben an alle Erben richten, um dein Sonderkündigungsrecht innerhalb der gesetzlichen Frist wahrzunehmen.

Fall 2: Dein verstorbener Mieter lebte in einem Haushalt mit mehreren Personen

Dein verstorbener Mieter war zwar die einzige Person, die den Mietvertrag unterschrieb, doch es lebten weitere Angehörige in dem Haushalt. Dann gilt Folgendes:

  • Die überlebenden eintrittsberechtigten Haushaltsangehörigen haben das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Dabei ist die Reihenfolge wie folgt:
     - Ehegatten oder Lebenspartner
     - Im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder
     - Andere Verwandte oder verschwägerte Angehörige, die im gemeinsamen Haushalt leben
     - Sonstige Haushaltsangehörige   
  • Die eingetretenen Personen können nach dem Todesfall von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und dem Vermieter innerhalb der Frist von einem Monat erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
  • Treten mehrere Personen ein, kann jeder für sich die Erklärung abgeben.
Info

Form des Ablehnungsschreibens

Die sogenannte Ablehnungserklärung nach dem Tod des Mieters muss in keiner bestimmten Form verfasst sein. Es genügt ein kurzes Schreiben mit eindeutigem Betreff und Unterschrift, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gewünscht ist. Als Vermieter musst du das als rechtswirksame Ablehnung akzeptieren.

  • Auch du als Vermieter hast unter Umständen ein Sonderkündigungsrecht: Du kannst der eintretenden Person innerhalb einer Frist von einem Monat außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn ein triftiger Grund vorliegt – etwa mangelnde Zahlungsfähigkeit.
Info

BGH stärkt Kündigungsschutz für nachgerückte Mieter

Der BGH hat den Kündigungsschutz für nachgerückte Mieter gestärkt: Im verhandelten Fall ist der Lebensgefährte einer verstorbenen Mieterin in den Mietvertrag eingetreten. Der Vermieter wollte dem Lehrling daraufhin kündigen, weil er vermutete, dass er die Miete nicht zahlen könne. Die Vermutung, dass der nachgerückte eintrittsberechtigte Mieter nicht zahlungsfähig sei, wertete das BGH nicht als wichtigen Grund. Daher wies das Gericht die Klage des Vermieters zurück.

Fall 3: Mehrere Personen sind Mieter

Wenn dein verstorbener Mieter Mitmieter der Wohnung war, gilt Folgendes:

  • Das Mietverhältnis wird nach dem Todesfall automatisch mit den überlebenden Mitmietern fortgesetzt. Das kann ein Ehegatte, ein Lebenspartner oder ein anderer Angehöriger sein.
  • Die überlebenden Mieter haben allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mietverhältnisses. Die Mitmieter können innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters erfuhren, mit der gesetzlichen Frist den Mietvertrag kündigen.
  • Du als Vermieter kannst nicht kündigen.
Info

Treten Hinterbliebene in den Mietvertrag ein oder wird der Vertrag fortgesetzt, übernehmen die Parteien alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag.

Erben oder Mitbewohner übernehmen Mietvertrag: Kann der Vermieter die Miete erhöhen?

Tod des Mieters, Blume, Foto: iStock.com / Mondela
Nach dem Tod des Mieters: Nach der Trauer um den verstorbenen Mieter stellt sich die Frage, was mit der Mietwohnung passiert. Wird sie geräumt, oder kann sie von Mitmietern oder Erben übernommen werden? Foto: iStock.com / Mondela

Wenn ein eintrittsberechtigter Erbe oder Mitmieter den Mietvertrag fortsetzt, darfst du als Vermieter nicht einfach die Miete erhöhen. Möchtest du sie anheben, muss dies durch eine Mieterhöhung durchgesetzt werden, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Nachgerückte Mieter oder Erben müssen allerdings auch für die Schulden des Verstorbenen einstehen. Außerdem darfst du als Vermieter laut BGB vom neuen Mieter eine Kaution  verlangen – auch dann, wenn der verstorbene Mieter keine zahlen musste (BGB § 563b Abs. 3).

Was passiert, wenn es keine Nachfolger oder Erben gibt?

Bei alleinstehenden Personen kann es sein, dass es keine eintrittsberechtigten Erben gibt oder diese nicht auffindbar sind. Manchmal schlagen Erben ihre Erbschaft auch aus – Fälle, die für dich als Vermieter besonders schwierig sind. Denn zum einen besteht die Gefahr, auf ausstehenden Kosten sitzen zu bleiben.

Zutritt der Wohnung nach Todesfall

Zum anderen soll die Wohnung nach dem Todesfall auch schnellstmöglich weitervermietet werden. Problematisch: Du darfst dir nach Kenntnis über den Todesfall nicht einfach Zutritt zu der Wohnung verschaffen und diese leerräumen, wenn kein Erbe auffindbar ist. Räumst du die Wohnung aus und dann tauchen doch noch Erben auf, könnten diese Schadensersatzansprüche geltend machen.

Nachlassgericht hilft beim Auffinden von Erben

Melden sich keine Erben, solltest du als Vermieter zunächst das Nachlassgericht kontaktieren. Dieses ist für die Nachlasspflegschaft verantwortlich. Dort erfährst du, ob es Erben gibt, an die du dich wenden kannst.

Info

Mietvertrag nicht vergessen!

Um beim Nachlassgericht herauszufinden, wer als Erbe der Wohnung in Frage kommt, benötigst du ein berechtigtes Interesse. In der Regel genügt es für den Nachweis, den bestehenden Mietvertrag mitzubringen.

Nachlasspfleger kümmert sich um Abwicklung des Erbes

Bleibt die Suche nach Erben weiter erfolglos, solltest du als Vermieter beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft für Kündigung und die Haushaltsauflösung und anschließende Räumung  der Wohnung beantragen. Das Amtsgericht beauftragt dann einen sogenannten Nachlasspfleger. Dieser kümmert sich als Stellvertreter der Erben um den Nachlass, also auch die Abwicklung des bestehenden Mietvertrages. Außerdem kannst du ihm gegenüber die Kündigung aussprechen. Je nach Auftrag kümmert sich der Nachlasspfleger dann um folgende Dinge:

Übrigens: Auf dich als Vermieter kommen keine Kosten für den Nachlasspfleger zu, diese werden entweder aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt oder vom Staat.

Besteht ein Mietrückstand und das Vermögen des verstorbenen Mieters reicht nicht aus, um diese Mietschulden zu begleichen, so bleibst du womöglich auf den Kosten sitzen. Der Staat haftet nur bis zur Höhe des Nachlasswertes.

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, geht der Nachlass ebenfalls auf den Landesfiskus über. Der Nachlasspfleger besichtigt dann in der Regel die Wohnung und versucht, das Hab und Gut des Verstorbenen zu verwerten. Manchmal besitzt der ehemalige Mieter nämlich noch Wertgegenstände, Bargeld im Schrank oder aber einen Bausparvertrag. Dann hast du als Vermieter gute Chancen, dass entstandene Schulden beglichen werden.

FAQ

Häufige Fragen bei Tod des Mieters

Mieter verstorben: Wer zahlt die Miete?

Lebte der Mieter alleine in der Wohnung, sind die Erben für die Mietzahlung zuständig. Wenn sie von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, allerdings nur für den Zeitraum bis zur Übergabe der Wohnung. Treten Mitbewohner in den Mietvertrag ein oder gab es weitere Mitmieter, so läuft der Mietvertrag mit diesen zu den alten Konditionen weiter.

Todesfall: Wie lange muss noch Miete gezahlt werden?

Nach dem Tod des Mieters gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Danach können Erben oder Mitbewohner innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen. Nach der Räumung erlischt dann die Pflicht zur Mietzahlung.

Der Mieter ist verstorben und es gibt keine Erben: Wer räumt jetzt die Wohnung

Gibt es keine Erben des Mieters, so kümmert sich der Nachlasspfleger um alle Angelegenheiten, auch um die Räumung der Mietwohnung.

Frank Kemter28.03.2024

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17 Kommentare

CH am 03.08.2023 09:01

Mein Mieter ist vor 17 Tagen leider gestorben. Er war allein stehend mit Hund. Die Meldung ging schon an das Nachlaßgericht.

Ich möchte nur einmal in die Whg, um den Unrat, Essensreste, Lebensmittel,Kühlschrank und alles verderbliche auszuräumen, da die Suche nach einem eventuellen Erben etwa ein halbes Jahr dauern kann. Die Wohnungsschlüssel sind bei der Gemeinde, die will warten, was das Nachlaßgericht sagt. Frage: Kann ich meine Schlüssel fordern zur Unratbeseitigung, und wenn mir meine Schlüssel nicht ausgehändigt werden, (Gefahr im Verzug)und es deshalb zu größeren Verunreinigungen wegen Schimmel Fliegen, Maden, Schaben, Ungeziefer usw kommt, wer muß dann für die Reinigungskosten aufkommen- die Gemeinde?

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Linchen am 10.03.2022 18:15

Darf ich hier auch eine -kostenlose- Frage stellen ?

Ich wohne mit meinem Lebensgefährten seit 07/2019 in seiner Wohnung. Im Mietvertrag steht noch seine geschiedene Ehefrau. Die Wohnungsbaugesellschaft will sie nicht aus dem Mietvertrag entlassen, da angeblich das Einkommen (Rente) meines Partners zu niedrig wäre. Mich würde man nur in den Mietvertrag aufnehmen, wenn wir verheiratet wären (und dann auch seine Exfrau daraus entlassen).

Wie verhält es sich, wenn mein Lebenspartner versterben würde?

Darf ich in der Wohnung bleiben?

Könnte mich die Exfrau (haben seit 5 Jahren, seit ich mit ihrem Exmann zusammen bin, ein super Verhältnis ... aber man weiß ja nie) aus der Wohnung werfen? Sie selbst würde nicht einziehen wollen, da sie im Eigentum wohnt. Allerdings eventuell einer der Söhne mit Familie hätte -derzeit- starkes Interesse.

Muss mich die Wohnungsbaugesellschaft als Mieterin akzeptieren?

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Anita Wiegmann am 25.01.2022 10:42

Ich benötige Hilfe : seit fast 6 Jahren wohnt ein unverheiratet Paar in meinem Haus. Mietvertrag haben beide unterschrieben. Nun ist der Mann im November verstorben. Alleinerbin ist seine Schwester.

Die Wohnung wurde von der Mieterin und der Erbin fristgemäß gekündig. soweit so gut.

Nun wurde mir bekannt und auch besichtigt, dass der Mieter die Türzarge der Wohnungseingangstür

(zu welchem Zweck auch immer) von innen versucht hat, abzulösen. Dabei ist das Holz gerissen.

Die Zarge also kaputt.

So konnte ich die Wohnung keinem Mietinteressenten zeigen und habe beim Tischler eine neue bestellt, wurde geliefert und eingebaut.

Frage: Wer bekommt die Rechnung ?? Eine Haftpflicht ist wohl vorhanden . Der Schaden ist abet schon vor Jahren verursacht ,

Mietsicherheit ist vorhanden.

Auf welchen Namen muss also die Rechnung ausgetellt werden und wer muss zahlen???

Vielen, vielen Dank im Voraus.

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MH am 18.01.2022 20:04

Auch wenn ich keine Frage habe:

Es ist wunderbar, dass Sie sich die Mühe machen, den Fragenden zu antworten.

In einer Zeit, wo es so viel Gegeneinander und Spaltung gibt, machen gerade solche Begebenheiten Hoffnung.

Danke dafür und bleiben Sie gesund.

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Maximilian k. am 20.10.2021 22:19

Hallo, was ist wenn der verstorbene Mieter sozialhilfeempfänger, dass Amt die Miete bezahlt hat und der keinen Erben hat bzw. Sein Bruder die Erbschaft ausschlägt. Wie lange zahlt das Amt noch die Miete weiter?

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redaktion.immowelt.de am 22.10.2021 16:23

Hallo Maximilian,

das Amt zahlt unseres Wissen die Miete nicht weiter, der Vermieter hat aber ein Vermieterpfandrecht und kann den Inhalt der Wohnung verwerten lassen. Genaues kann Ihnen aber der Mieterverein sagen. Beste Grüße

immowelt Redaktion

Jule am 07.10.2021 05:02

Guten Morgen, wir haben eine Frage. Unsere Tochter hat Suizit begangen. Wir haben die Wohnung renoviert sauber gemacht Wände gestrichen. Niergendswo waren verunreinigungen, sie lag auf der Materatze. da waren auch keine spuren, nur der Geruch . weil sie da seit ein pin paar tagen lag. Nach der renovierung ist kein geruch mehr und alles sauber, Der Vermieter hat die Wohnung überprüft und alles abgabe unterschrieben als in ordnung. Ein paar Tage spätter haben wir ein schreiben von Ihn bekommen, das wir die Wohnung Desinfizieren müssen, er braucht ein Papier für die Behörde und später für den neuen Mieter. Wir haben keine Schlüssel mehr alles haben wir ihn gegebeb und er wohnt auch wo anderers und wissen jetzt nicht was wir machen sollen. Er hat noch die kaution 900 Euro,? Wir haben alles sauber gelassen.Danke für Ire Antwort. Schöne Grüße Jule

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redaktion.immowelt.de am 08.10.2021 13:08

Hallo Jule,

unser Beileid. Wenn der Mieter das Schreiben für die Behörde wirklich braucht, hätte er das wohl vor der Wohnungsüberhabe mit Ihnen klären müssen. Nun muss er sich selber darüm kümmern. Sie haben die Wohnung inspiziert und entsprechend im Beisein des Vermieters übergeben. Nachträglich kann er keine Wünsche mehr fordern. Die Kaution kann nur genutzt werden, falls noch Nebenkosten steigen oder größere Reparaturen anstehen, die auf die ehemalige Mieterin zurückzuführen ist.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Kermit am 03.10.2021 12:11

Hallo, ich habe nirgends gefunden, was passiert, wenn ein Alleinstehender stirbt. Müssen dann die Erben weiter Miete zahlen. Es bestand ja keine Haushaltsgemeinschaft zu irgendeinem Zeitpunkt.

Eine andere Frage: erwirtschaftetes Geld, was erst 6 Monate später jeweils ausbezahlt wird, in diesem Fall Bezüge als Arzt, die die Kassenärztliche Vereinigung immer erst ein halbes Jahr später zahlt, werden die noch gezahlt an die Erben, oder erlischt der Anspruch darauf mit dem Tod .

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.10.2021 11:25

Hallo Kermit,

die Kinder rücken als Erben in den Mietvertrag und können ihn dann beispielsweise mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Letztere Frage sollten Sie besser direkt bei der KBV erfragen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Kermit am 05.10.2021 11:27

Vielen Dank für die Antwort. Und wenn keine Kinder bestehen, nur Brüder?


immowelt Redaktion am 06.10.2021 12:49

Hallo,

sind keine Kinder vorhanden, rücken die Verwandten in die Erbfolge, in dem Fall also die Brüder. Vermutlich müssen die sich dann einigen, wer den Vertrag übernimmt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Sigi am 18.07.2021 20:49

Hallo,

wir haben seit 1958 von der GWG eine Wohnung in München zur Miete. Erst ist meine Mutter dort verstorben und nun meine Schwester. Ich bin der Bruder und der letzte Erbe. Ich habe früher auch in der Wohnung gelebt. Laut BGB trete ich als letzter Erbe in den Mietvertrag ein? Kann nun mein Stiefsohn in der Wohnung leben? Kann die GWG mir die Wohnung kündigen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.07.2021 10:15

Hallo Sigi,

was im Todesfall mit einer vermieteten Wohnung passiert, ist in Paragraf 563 des BGB geregelt. Demnach heißt es, das nur Personen in den Mietvertrag eintreten, die einen Haushalt mit der verstorbenen Person führen- also zum Zeitpunkt des Todesfalls. In diesem Fall hätten auch sie wohl nicht das Recht, den Mietvertrag weiterzuführen. Auch ihr Stiefsohn hat demnach keine rechtliche Handhabe, die Wohnung zu beziehen.

Es gibt aber durchaus Vermieter, die mit sich reden lassen. Es wird aber vermutlich ein neuer Mietvertrag entstehen müssen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Philipp T am 13.07.2021 14:02

Hallo,

ich habe einen Kellerraum vermietet. Der Herr ist nun im Mai verstorben und laut Nachlasspflegerin sind keienrlei Geldmittel da um die Tür öffnen zu lassen. Ich möchte diese Kosten nicht tragen, da ich nicht weiß was sich in dem Raum befindet. Muss die Nachlasspflegerin den Kellerraum nicht auf Ihre Kosten öffnen lassen? Den Schlüssel scheint es nicht mehr zu geben und ich habe auch keinen Ersatzschlüssel, da der Mieter ein neues Schloss eingebaut hat. Was geschieht wenn weder Sie noch ich den Raum öffnen lassen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 16.07.2021 16:47

Hallo Philip T,

grundsätzlich gilt: der Mieter, der die ihm bei Mietbeginn übergebenen Schlüssel nicht oder nicht vollständig zurückgibt, verletzt eine mietvertragliche Pflicht und ist dem Vermieter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Allerdings kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn der Vermieter die Schließanlage austauscht (Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13 ).

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt zu wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Peterle am 04.06.2021 10:35

Habe eine Wohnung an eine ältere Frau vermietet, und die Frau ist im April 2021 verstorben. Die Mietzahlungen leistete bis einschließlich April das Sozialamt an die Frau, und wurde von der per Dauerauftrag an mich überwiesen. Die Tochter hat den Tod ihrer Mutter an das Sozialamt gemeldet, und das hat dann unverzüglich die Zahlungen eingestellt. Letztendlich stehen jetzt noch 3 Monatsmieten, Mai/ Juni/ Juli, und auch die Kosten für die noch anstehende Renovierung aus. Die Tochter hat dann die Wohnung ausgeräumt, und im Anschluss das Erbe ausgeschlagen. Weitere Erben sind nicht vorhanden.

Muss jetzt das Sozialamt für die restlichen Mieten und die Renovierung noch aufkommen, oder bleibe ich da auf den Kosten sitzen?

Vorab besten Dank für Ihre Antwort

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.06.2021 08:03

Hallo Peterle,

nach unserer Einschätzung bleiben Sie in diesem Fall vermutlich auf den Kosten sitzen, ja.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich am besten an einen Eigentümerverein oder einen Fachanwalt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Jule am 19.05.2021 07:04

Da meine Mutter gestorben ist und die Erb Frage noch nicht geklärt war sind jetzt offene Mietforderungen von einem Jahr kurze Frage muss ich die Nebenkosten für das ganze Jahr auch nachzahlen da meine Mutter ja nicht mehr lebte und sozusagen auch kein Hauslicht und keinen Aufzug benutzt hat und so weiter?l.Gr.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.05.2021 12:54

Hallo Jule,

gemäß Mietvertrag müssen auch diese Kosten gezahlt werden. Die rechtmäßige Kündigung des Mietvertrages hätte diese Kosten verhindern können, so kann der Vermieter die Kosten aber einfordern.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Petra am 29.04.2021 11:37

Mein Mieter ist im April 2020 gestorben und hatte keine Erben. Ich habe noch 2x Miete per Dauerauftrag bekommen. Ende Juli habe ich vom Nachlassgericht Bescheid bekommen, dass ich die Wohnung räumen kann. Ich musste Entrümpeln und komplett Sanieren. Die Nebenkosten wurden auch nicht mehr bezahlt.

Jetzt will die Rentenversicherung die 2 Monatsmieten zurück. Ist das Rechtens? Soll ich Einspruch erheben und bringt das etwas?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 30.04.2021 15:49

Hallo Petra,

schwieriger Sachverhalt. Wir vermuten, dass der Vermieter die Forderung der Rentenversicherung begleichen muss. Zur genauen Klärung würderaten wir aber doch dazu, einen Anwalt aufsuchen.

Beste Grüße

Holger1 am 05.02.2021 15:04

Mein Bruder ist kürzlich verstorben. Er war allein Mieter einer Wohnung. Die Miete für Februar wurde bezahlt. Vermieter wurde über den tod in Kenntnis gesetzt. Hat der vermieter das Recht für März noch Miete zu verlangen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.02.2021 15:32

Hallo Holger,

ihr Verlust tut uns leid!

Das Mietverhältnis Ihres Bruders endet nicht automatisch, der Vertrag geht auf den oder die Erben über. Die Erben übernehmen die Wohnung und kommen für mögliche Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder fällige Mietzahlungen aus dem Nachlass auf.

Mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen, dafür haben die Erben einen Monat ab Kenntnis des Todes Zeit.

Von sämtlichen Verpflichtungen können die Erben sich entbinden lassen, wenn sie innerhalb von sechs Wochen die gesamte Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen. Allerdings ginge dann auch das Recht verloren persönliche Erinnerungsstücke aus der Wohnung zu holen.

Bitte haben Sie Verständis, dass wir keinerlei rechtsgültige Beratung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich im Zweifel am besten an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ingrid am 25.01.2021 14:06

Allein Mieter in einem betreuten wohnen ist verstorben. Mutter 84 kleine Rente. Keine finanzielle Absicherung noch Vermögen des Sohnes muss die Mutter für weitere Miete aufkommen (Kündigungsschutz 3monate)oder endet das Mietverhältnis bei Schlüsselübergabe?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 25.01.2021 15:28

Hallo Ingrid,

das kommt auf den Mietvertrag an. Dort kann die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten auch verkürzt vereinbart worden sein. Ansonsten haben Sie aus rechtlicher Sicht wenig Spielraum - die Miete muss bis Ende des Mietverhältnisses bezahlt werden. Oftmals hilft aber ein Gespräch mit dem Vermieter, um eine Lösung zu finden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Gaert79 am 19.12.2020 16:58

Hallo. Ich bin Alleinerbin meines verstorbenen Papas. Er wohnte in einer Mietwohnung. Diese habe ich gekündigt. Nachmieter gibt es nicht. Die Wohnung soll dann saniert werden. Kann die Wohnungsgenossenschaft verlangen, dass ich 24 Jahre alte Fliesen entfernen muss? In welchen Fällen könnte sie dies verlangen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.12.2020 16:02

Hallo Gaert79,

sollte ihr Vater die Fliesen selbst angebracht haben und im Mietvertrag die Klausel enthalten sein, dass bei Auszug die Wohnung wieder auf den vorherigen Zustand zurück gebaut werden muss, dann kann die Genossenschaft dies verlangen. Egal ob 2 oder 24 Jahre alte Fliesen. Anders ist es, wenn die Fliesen schon vor dem Einzug in der Wohnung waren, und vom Vermieter sozusagen gestellt wurden und zur Mietsache gehörten.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Zuzi am 19.11.2020 16:58

Sehr geehrte Damen und Herren, wie verhält es sich wenn ein Mieter einer Genossenschaft stirbt und eines der Kinder möchte dann in die Wohnung ziehen. Kann die Genossenschaft dies ablehnen oder kann das einziehende Kind den MIetvertrag übernehmen ?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichen Grüßen

Corinna

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.11.2020 08:16

Hallo Zuzi,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Der Anspruch auf die genossenschaftliche Wohnung lässt sich nicht vererben. Maßgebend ist hier was in der Satzung der jeweiligen Genossenschaft steht.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und drüfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Tatjana am 11.11.2020 19:56

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Mama ist verstorben. Sie hat kein Testament gelassen. Sollte ich drei Monaten die Wohnung von meiner Mama zahlen? Geofag fordert es von mir. Vielen Dank für ihre Antwort und mfg

auf Kommentar antworten

Lady Lora am 17.01.2021 01:23

Hallo, Tatjana,

Ja, von dem nachlass bezahlen.

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