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Die Notarkosten und die Grundbuchkosten machen beim Kauf einer Immobilie einen nicht unerheblichen Teil aus. Wie sie zustande kommen, wer sie zahlen muss und mit welcher Summe zu rechnen ist.
Damit der Kauf einer Immobilie in Deutschland rechtskräftig wird, muss der Immobilienkaufvertrag über einen Notar abgewickelt werden. Für diese Leistung verlangt der Notar eine Gebühr, die zu den Nebenkosten beim Hauskauf zählt.
Die Notarkosten sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Wenn der Kaufvertrag notariell beurkundet ist, muss sich der neue Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen – erst dann gehört ihm die Immobilie wirklich. Auch für den Grundbucheintrag fallen Kosten an.
In der Regel sollten Käufer etwa 0,8 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises für Notar und Grundbuchamt einkalkulieren. Sowohl Notar als auch Grundbuchamt berechnen ihre Gebühren anhand der Höhe des Immobilienkaufpreises.
Im Notarkostengesetz (GNotKG) sind die Notarkosten in einer Tabelle festgelegt. Sie stehen in Abhängigkeit zum jeweiligen Kaufpreis. Als Faustregel gilt, dass die Notarkosten 0,5 bis 1,0 Prozent des Kaufpreises ausmachen. Damit lässt sich der Notar seine Leistungen bezahlen. Darunter fallen folgende Aufgaben
Aufgaben des Notars beim Immobilienverkauf
Beim Notar gibt es weitere Zusatzkosten, die je nach Auftrag entstehen können. Sie sind ebenfalls alle abhängig vom Verkaufspreis und richten sich nach der Kostenverordnung 21100 des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). In dem Fall können jeweils einige hundert Euro zusätzlich anfallen.
Die Beratung und das Erstellen des Vertragsentwurfs sind in den Notarkosten immer enthalten – unabhängig von Schwierigkeit, Aufwand oder Anzahl der Besprechungstermine. Übernimmt der Notar weitere Dienstleistungen – zum Beispiel, wenn der Kaufpreis über ein Notaranderkonto gezahlt wird – können dafür weitere Gebühren anfallen.
Eng mit den Notarkosten sind die Grundbuchkosten verknüpft. Sie müssen aber stets getrennt voneinander betrachtet werden. Beim Grundbuchamt kosten die Grundbuchkosten in der Regel mit 0,3 bis 0,5 Prozent des Kaufpreises.
Neben der Beurkundungsgebühr für den Kaufvertrag und eine eventuelle Finanzierungsgrundschuld fallen je nach Leistungsumfang noch Vollzugs- und Betreuungsgebühren und weitere Gebühren an:
Zusätzliche mögliche Gebühren beim Grundbuchamt
Weitere Kosten des Grundbuchamts werden unter Abschnitt 1
Grundbuchsachen, KV 14110, des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) fällig.
Gekauft wird ein Grundstück mitsamt Einfamilienhaus für 450.000 Euro. Üblicherweise wird dafür ein Darlehen aufgenommen. Die Bank sichert sich die Kreditsumme dann über die Grundschuld ab. In diesem Beispiel beträgt sie 300.000 Euro. Dann müssen folgende Kosten müssen einkalkuliert werden:
Beurkundung des Kaufvertrages | 1.770,00 € |
Vollzugsgebühr | 50,00 € |
Betreuungsgebühr | 442,50 |
Beurkundung Grundschuld | 635,00 € |
Auslagen: | 30,00 € |
Gesamtkosten zuzüglich Mehrwertsteuer | 3.483,73 € |
Teil des Kaufpreises | 0,77 % |
Auflassungsvormerkung eintragen | 442,50 € |
Grundschuld eintragen | 635,00 € |
Eigentümer eintragen | 885,00 € |
Auflassungsvormerkung löschen | 25,00 € |
Gesamtkosten zuzüglich Mehrwertsteuer | 1.987,50 € |
Teil des Kaufpreises | 0,44 % |
Für den Immobilienkauf werden also insgesamt 5.471,23 Euro für die Notarkosten und die Grundbuchkosten fällig. Das entspricht etwa 1,2 Prozent des Kaufpreises. „Bei der Rechnung handelt es sich um einen typischen Fall, letztlich sind die Kosten aber immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig“, erklärt Notar Dominik Hüren, ehemaliger Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Die Kosten können durch mögliche zusätzliche Notarkosten und Grundbuchkosten noch steigen, sind in der Beispielrechnung aber nicht enthalten.
Käufer und Verkäufer haften beide gegenüber dem Notar für die Begleichung aller Notarkosten. In der Regel wird aber vereinbart, dass der Immobilienkäufer den überwiegenden Teil der Notarkosten zu tragen hat.
Auch die Kosten für den Grundbucheintrag zahlt in der Regel der Käufer, der Verkäufer übernimmt aber die Kosten für die Löschung der Grundschuld.
Die Notarkosten werden stehts fällig, wenn das Geschäft beendet ist – das ist im Prinzip der Moment, indem Käufer wie Verkäufer den Kaufvertrag unterschrieben haben. Allerdings wird der Notar nicht alle Rechnungen sofort im selben Moment überreichen, sondern sie per Post versenden. Käufer wie Verkäufer bleiben für ihre jeweilige Kostenbegleichung eine vom Notar angegebene Frist.
Der Grundbucheintrag wird in der Regel vom Notar abgewickelt, da das Verfahren streng reglementiert ist. Die Bearbeitung des Grundbucheintrags durch das Grundbuchamt kann dann zwischen mehreren Wochen dauern. Danach erhält, in der Regel der Käufer, eine Rechnung vom Grundbuchamt und muss den Betrag innerhalb einer Frist von meist zwei Wochen überweisen.
Die Notarkosten sind nur ein Teil der anfallenden Kaufnebenkosten beim Immobilienerwerb. Lesen Sie hier, welche Nebenkosten Sie noch einkalkulieren müssen.
Für die Kosten des Notars gibt es keine Verhandlungsbasis. Sie unterliegen dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Allerdings gibt es dennoch ein paar Tipps, wie du bei den Notarkosten etwas Geld sparen kannst:
Auch wenn die Notarkosten und Grundbuchkosten gesetzlich geregelt sind, kann es vorkommen, dass sie falsch berechnet werden. In diesem Fall kann der Kostenschuldner – also der Käufer – die Notarkostenrechnung beim Notar beanstanden und darüber hinaus auch gerichtlich prüfen lassen. Zuständig dafür ist das jeweilige Landgericht. Der Antrag auf die Kostenrechnungsprüfung kann er schriftlich einreichen oder mündlich beim Landgericht vortragen.
Für den wohl äußerst seltenen Fall, dass das Grundbuchamt einen Fehler bei der Berechnung der Grundbuchkosten gemacht hat, müssen diese dort beanstandet werden.
Kilian Treß15.03.2022Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.