Lesermeinungen:
Wer ein Wohnrecht eingeräumt bekommt, darf ein Haus oder eine Wohnung bewohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Wann sich ein lebenslanges Wohnrecht lohnt und welche Vertragsinhalte wichtig sind.
Mit einem vertraglich festgesetzten Wohnrecht erhält eine Person die Befugnis eine Immobilie zu bewohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Geregelt ist das Wohnrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch als persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB). Das heißt, das Recht ist personengebunden. Es kann nicht vererbt oder auf andere Personen übertragen werden. Alle weiteren Ausprägungen des Wohnrechts wie die Dauer – also ob es befristet oder lebenslang gilt – müssen in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten werden.
Im Unterschied zum Wohnrecht erlaubt das Nießbrauchrecht weit mehr: Der Nießbrauchberechtigte darf die Immobilie beispielsweise auch vermieten. Eines haben aber Wohnrecht und Nießbrauchrecht gemein: Die Berechtigten dürfen die Immobilie weder verkaufen noch vererben.
Auch das Dauerwohnrecht bezeichnet wie das Nießbrauchrecht die Berechtigung, eine Wohnung selbst zu nutzen oder zu vermieten, ohne Eigentümer der Wohnung zu sein. Im Gegensatz zu den anderen Rechten kann ein Dauerwohnrecht allerdings vererbt und oder an andere Personen weitergegeben werden, wenn es nach Wohnungseigentumsgesetz vereinbart wird.
Ein Wohnrecht ist für Personen sinnvoll, die die Eigentumsverhältnisse noch zu Lebzeiten klären möchten und gleichzeitig in der Immobilie wohnen bleiben wollen:
Das Wohnrecht muss schriftlich in einem notariell beglaubigten Vertrag festgehalten werden. Dieser Vertrag beinhaltet alle Rechte und Pflichten sowohl des Eigentümers als auch des Wohnberechtigten. Daneben werden mindestens diese weiteren Punkte im Wohnrechtsvertrag geregelt:
Ein Wohnrecht muss nicht ins Grundbuch eingetragen werden – es ist aber auf jeden Fall ratsam. Denn so ist der Wohnberechtigte gegenüber Dritten geschützt, beispielweise bei einem Verkauf der Immobilie – sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
Neben dem Wohnrecht gibt es auch weitere Rechte und Pflichten, die im Grundbuch eingetragen werden können. Das können zum Beispiel Grunddienstbarkeiten wie das Wegerecht sein. Erfahre hier, welche Grunddienstbarkeiten es gibt.
Das Verhältnis zwischen Eigentümer und Wohnberechtigtem ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraph 1093 geregelt. Daraus ergeben sich für beide Seiten folgende Rechte und Pflichten, die in einem Wohnrechtsvertrag auch individuell ausgestaltet werden können:
Wird eine Immobilie verschenkt und ein Wohnrecht für den bisherigen Bewohner eingetragen, können sich neue Verpflichtungen hinsichtlich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ergeben: Handelt es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, das vom Eigentümer schon vor dem Februar 2002 bewohnt wurde, war dieser von energetischen Nachrüstpflichten wie etwa der Dämmung der obersten Geschossdecke befreit. Durch den Eigentümerwechsel entfällt diese Befreiung: Binnen zwei Jahren müssen die vorgeschriebenen energetischen Sanierungen durchgeführt werden.
Steuerrechtlich erhält der Wohnberechtigte einen geldwerten Vorteil aus dem Wohnrecht, da er in der Regel mietfrei wohnt – er gilt als Beschenkter. Diesen Vorteil besteuert das Finanzamt folglich mit der Schenkungssteuer, für die zunächst der Wert des Wohnrechts ermittelt werden muss:
Wert des Wohnrechts = Jahresmiete x Kapitalwertfaktor
Beispielrechnung zum Wert des Wohnrechts: Für eine Wohnung beträgt die Jahresnettokaltmiete 9.600 Euro (800 Euro pro Monat). Die Wohnberechtigte ist weiblich und 60 Jahre alt, was laut Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen einen Kapitalwertfaktor von 13,889 ergibt.
Wert des Wohnrechts = 9.600 Euro x 13,889 = 133.334,40 Euro
Das Wohnrecht ist in unserem Beispiel also 133.334,40 Euro wert.
Ist die Wohnberechtigte aus dem Beispiel die Mutter des Eigentümers, liegt ihr Schenkungsfreibetrag bei 20.000 Euro. Sie muss also für 113.334,40 Euro eine Schenkungssteuer in Höhe von 30 Prozent zahlen, wenn sie in Steuerklasse 3 ist. Das sind 33.990 Euro.
Beim neuen Eigentümer, der ebenfalls als Beschenkter gilt und entsprechend eine Schenkungssteuer zahlen muss, wird wiederum der Wert des Wohnrechts vom zu besteuernden Immobilienwert abgezogen.
Da ein Wohnrecht auch bei Verkauf bestehen bleibt, wirkt es sich wertmindernd auf die Immobilie aus, verkaufen dürfen Eigentümer das Haus oder die Wohnung trotzdem. Eine Einwilligung des Eigentümers ist in diesem Fall nicht nötig.
Der Wert einer Immobilie wird um den Wert des Wohnrechts verringert, der mit der Formel Jahresmiete x Kapitalwertfaktor berechnet wird. Haben Eigentümer den Wert des Wohnrechts ermittelt, können sie mit folgender Formel den Verkehrswert der Immobilie ermitteln:
Verkehrswert = Immobilienwert - Wert des Wohnrechts
Den Immobilienwert ermittelst du schnell und einfach mit dem kostenlosen Immobilienwert-Rechner von immowelt:
Will der Eigentümer das Wohnrecht wieder entziehen, so ist dies in der Regel nur mit der Zustimmung des Berechtigten möglich.
Allerdings: Innerhalb einer Zehnjahresfrist kann eine Schenkung und eine damit einhergehende Einräumung des Wohnungsrechts auch rückgängig gemacht werden – unter bestimmten Voraussetzungen: „Ein Rücktritt ist vorgesehen für den Fall, dass das Kind in finanzielle Schwierigkeiten gerät und in die Immobilie zwangsvollstreckt wird oder das Kind in die Insolvenz fällt“, sagt Notar Andreas Kühnelt. Dadurch solle verhindert werden, dass der Gegenwert der Immobilie zur Schuldentilgung der Kinder eingesetzt wird, während die Eltern noch leben. Ein Rücktritt ist auch möglich, wenn das beschenkte Kind vor den Eltern verstirbt. Zudem können die Eltern die Schenkung wegen groben Undanks oder eigener Verarmung widerrufen.
Kommt es nach Ablauf der Zehnjahresfrist zur Zwangsvollstreckung – was oft nach einer Insolvenz der Fall ist – und im Zuge dessen zur Zwangsversteigerung, so kann die Schenkung nicht rückgängig gemacht werden. Auch das Wohnrecht steht dann auf dem Spiel. Hierbei ist der Rang, mit welchem es im Grundbuch eingetragen ist, entscheidend. Ist die Bank der Gläubiger, stehen die Chancen oft schlecht: Diese will bei der Finanzierung meist an die erste Rangliste ins Grundbuch. Ist die Bankenhypothek ranghöher eingetragen, erlischt das Wohnrecht.
Ein lebenslanges beziehungsweise unbefristetes Wohnrecht endet mit dem Tod des Wohnberechtigten. Ist das Wohnrecht befristet, erlischt es mit Tag der Befristung und ein bedingtes Wohnrecht mit Eintritt der vertraglich vereinbarten Bedingung. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Wohnberechtigte ins Pflegeheim muss.
Ein Wohnrecht kann ebenfalls enden, wenn die Räume der Immobilie zerstört und unbewohnbar werden. Nach BGB tritt in diesem Fall Unmöglichkeit ein (§ 323 BGB).
Da das Wohnrecht personengebunden ist, kann es weder vererbt noch anderweitig auf Dritte übertragen werden.
Andreas Steger23.11.2022Hallo am 01.04.2024 15:29
Hallo,
ich habe zwei Fragen:
erstens - kann ich ein Wohnrecht steuerlich wie eine Vermietung betrachten? Sprich wenn ein Haus anteilig vermietet ist und ich Afa und Kosten wie z.B. Gebäudeversicherung nur anteilig absetzen kann - gilt das auch für den per Wohnrecht bewohnten Anteil?
zweitens - mindert das Wohnrecht die Bemessungsgrundlage der Afa? Sprich - wenn der Schenker bisher z.B. 2% auf 200Tsd. Euro Herstellungskosten abgesetzt hat - für der Beschenkte das unverändert weiter oder müssen die 200Tds. wegen des Wohnrechts reduziert werden?
Vielen Dank im Voraus!
auf Kommentar antwortenHallo am 01.04.2024 15:18
Hallo,
ich hätte 2 Fragen hierzu:
- kann ich das Wohnrecht steuerlich wie eine Vermietung betrachten? Sprich - wenn ein Haus nur anteilig vermietet ist und ich Nebenkosten wie Versicherung, Instandhaltung und auch die Afa anteilig abschreiben kann, kann ich dies auch für den per Wohnrecht bewohnten Anteil (auch wenn ich dafür keine Miete bekomme?)
und zweitens: mindert das Wohnrecht die Bemessungsgrundlage der Afa? Sprich wenn der Schenker bisher 2% von 100Tsd. Euro Herstellungskosten abgeschrieben hat - führt der Beschenkte das genauso weiter, auch mit 100Tsd. Euro, oder muss man den Wohnrecht-Anteil herausrechnen?
Vielen Dank im Voraus!
auf Kommentar antwortenKuddel63 am 23.01.2023 18:11
Die Schlußfolgerung aus der Beispielrechnung (der Sohn muß 113.000€ Schenkungssteuer zahlen) ist sehr mißverständlich.
Bei der Schenkung einer Immobilie von den Eltern an ihr Kind mit gleichzeitiger Eintragung eines Wohnrechts für die Eltern müssen die Eltern keine Schenkungssteuer für das Wohnrecht zahlen.
auf Kommentar antwortenMonika am 20.11.2023 22:55
Hallo Kuddel63,
dein Kommentar ist zwar schon längere Zeit her, aber für mich sehr interessant.Kannst du erläutern woher du das weist ?
Wir sind momentan in der Lage das wir an unseren Sohn überschreiben und ein Wohnrecht für uns mit eingetragen wird. Uns wurde gesagt dass wir ,die Wohnberechtigten, da Schenkungssteuer zahlen müssten.
ruzdija lekovic am 20.05.2022 10:43
wieviel ist ein wohnrecht wert bei haus verkauf
auf Kommentar antwortenLeo am 30.01.2022 14:15
Erlischt das Wohnrecht, wenn eine Bank bei Finanzierung den ersten Vorrang einfordert?
auf Kommentar antwortenManuel am 04.11.2021 11:22
Wie verhält es sich denn, wenn der Hauseigentümer das Haus vererbt und zugleich dem Erben testamnentarisch auferlegt für den Mieter einer Wohnung ein lebenslängliches entgeltliches Wohnrecht zu bestellen ? Ist die Eintragung im Grundbuch abhängig daven, dass sich Eigentümer und Bewohner über die Höhe des Entgelts einigen ?
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 05.11.2021 12:28
Hallo Manuel,
leider können wir die Frage nicht ohne Weiteres beantworten. Bitte habe auch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Dir, Dich mit der Frage an den Notar oder aber einen Fachanwalt bzw. einen Eigentümerverband zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Leser am 18.06.2021 00:04
Verbreiten Sie hier keine falschen Informationen - fragen Sie beim Finanzamt nach.
Eine Schenkung der Immobilie an Kind ist maximal 400.000 pro Elternteil steuerfrei.
Darüber hinaus sind Steuern zu bezahlen.
Unabhängig vom Wert ist es NUR bei einem Erbfall steuerfrei, wenn man 10 Jahre darin lebt - nicht bei einer Schenkung !
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.06.2021 11:45
Hallo Leser,
vielen Dank für diesen Hinweis. Wir haben das noch einmal überprüft und die Ungenauigkeit berichtigt.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.