Hausgeld: Diese Kosten teilen sich Eigentümer

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Beim Kauf einer Eigentumswohnung, sollte man sich abgesehen vom Kaufpreis auch mit dem Kostenfaktor Hausgeld beschäftigen. Wir klären auf wie das Hausgeld berechnet wird, wie hoch es sein darf und was Eigentümer dabei beachten sollten.

Was ist Hausgeld?

Das Hausgeld für die Wohnung ist eine Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer monatlich an den Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zahlt. Dieser rechnet das Hausgeld am Jahresende ab. Wurde es zu niedrig angesetzt, kommen auf die Eigentümer gegebenenfalls Nachzahlungen zu, war es zu hoch angesetzt, gibt es Rückzahlungen. Das Hausgeld ist somit eine Art Betriebskostenvorauszahlung für den Eigentümer.

Achtung

Hausgeld ist nicht gleich Wohngeld!

Nicht zu verwechseln mit dem Hausgeld, ist der Begriff Wohngeld, welcher im Alltag oft als Synonym verwendet wird. Das Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung, mit der einkommensschwache Bürger einen Zuschuss für ihre Miete bekommen. Eine Wohngeldabrechnung gibt es im eigentlichen Sinne also auch nicht.

Was gehört zum Hausgeld?

Das Hausgeld, das im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als Lasten und Kosten bezeichnet wird, deckt zum einen die herkömmlichen Betriebskosten, die bei Vermietung auch auf den Mieter umgelegt werden können (§ 1 BetrKV).

Hinzu kommen aber weitere monatliche Kosten, die Eigentümer selbst tragen müssen – und Vermieter nicht auf den Mieter umlegen dürfen:

  • Verwaltungskosten: Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für die Kontoführung der Eigentümergemeinschaft, für die Haus- beziehungsweise Wohnungsverwaltung und Geschäftsführung.
  • Instandhaltungsrücklage (auch Erhaltungsrücklage genannt): Das sind jene Rücklagen, die für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums – etwa für den neuen Anstrich der Fassade oder die Renovierung des abgenutzten Treppenhauses – gebildet werden. Wichtig: Die Instandhaltungsrücklage muss im Wirtschaftsplan separat aufgeführt werden.

Was gehört nicht zum Hausgeld?

Im Hausgeld ist die Grundsteuer nicht enthalten, da der Wohnungseigentümer sie unmittelbar an die Gemeinde zahlen muss. Wer seine Eigentumswohnung vermietet, kann diesen Kostenpunkt allerdings auf den jeweiligen Mieter umlegen.

Diese Kosten gehören ebenfalls nicht zum Hausgeld:

  • Einige Versicherungen, wie die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
  • Rundfunkbeitrag
  • Stromkosten für die Wohnung selbst
  • Kosten für Telefon-, Internet und Fernsehanschluss

Kann das Hausgeld auf den Mieter umgelegt werden?

Hausgeld, Bild von zwei Personen, die mit Dokumenten vor einem aufgeklappten Laptop sitzen, Foto: InsideCreativeHouse / stock.adobe.com
Wer seine Eigentumswohnung vermietet, kann einen Teil des Hausgeldes auf den Mieter umlegen. Foto: InsideCreativeHouse / stock.adobe.com

Der Vermieter kann nur die umlagefähigen Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Voraussetzung dafür ist, dass dies im Mietvertrag unter dem Punkt Nebenkostenabrechnung wirksam vereinbart wurde. Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage können beispielsweise nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Fachanwalt Dr. Carsten Brückner erklärt zur Abrechnungsweise: „Der Vermieter sollte nicht direkt die Jahresabrechnung der Wohneigentumsgemeinschaft an den Mieter weiterleiten, sondern muss den entsprechenden Verteilerschlüssel laut Mietvertrag anwenden.“ Das kann komplizierter werden, wenn der Vermieter für die Betriebskostenabrechnung an den Mieter einen anderen Verteilungsschlüssel anwendet als die Eigentümergemeinschaft: Zum Beispiel, wenn seine Abwasserkosten nach Wohnfläche abgerechnet werden – er sie dem Mieter aber nach Verbrauch abrechnen will.

Als Lösung rät Dr. Brückner darum, im Mietvertrag den gleichen Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung festzulegen, wie laut Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart wurde. „In den Mietvertrag sollte er zudem schreiben: ‚Für den Fall, dass die WEG den Verteilerschlüssel ändert, behalte ich mir vor, diesen beschlossenen Schlüssel auch im Mietvertrag anzuwenden‘.“

Hier findest du einen Überblick über die Betriebskosten und erfährst, welche Teile des Hausgeldes umlagefähig sind:

KostenHausgeldumlagefähig
Abfall
  •  
  •  
Hausstrom
  •  
  •  
Wasser und Abwasser
  •  
  •  
Wohngebäudeversicherung
  •  
  •  
Heizkosten bei Zentralheizung
  •  
  •  
Hausmeister
  •  
  •  
Reinigung
  •  
  •  
Fahrstuhlwartung
  •  
  •  
Verwaltungskosten
  •  
  •  
Instandhaltungsrücklage
  •  
  •  
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
  •  
  •  
Rundfunkbeitrag
  •  
  •  
Stromkosten für Wohnung selbst
  •  
  •  
Kosten für Telefon-, Internet und Fernsehanschluss
  •  
  •  
Grundsteuer
  •  
  • (wenn Immobilie vermietet wird)

 

Wie hoch ist das Hausgeld?

Quadratmeter, Ausstattung, Renovierungsbedarf – was bestimmt das Hausgeld? Die Höhe des Hausgelds und auch der Instandhaltungsrücklage legt zunächst der Hausverwalter fest. Dr. Carsten Brückner, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Vorsitzender des Eigentümerverbandes Haus und Grund in Berlin, erklärt: „Er erstellt einen Wirtschaftsplan, in dem er die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben aufführt und leitet daraus die Höhe des Hausgeldes ab.“

Im nächsten Schritt muss der Wirtschaftsplan in der jährlichen Eigentümerversammlung beschlossen werden: Dazu reicht die einfache Mehrheit der Eigentümer (§ 28 WEG). Nicht immer ist jeder mit der Höhe von Hausgeld oder der Instandhaltungsrücklage einverstanden – Änderungen sind aber möglich: „Der Wohnungseigentümer kann einen Antrag stellen, dass die Kosten höher oder niedriger angesetzt werden. Auch hier reicht es aus, wenn die einfache Mehrheit zustimmt“, erklärt Dr. Brückner. Klar ist, dass die Summe auch nicht zu niedrig angesetzt werden sollte. Sonst kommt es beim Hausgeld zu einer Abrechnungsspitze. Davon spricht man, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die Vorauszahlungen sind. Die Eigentümer müssen dann die Differenz nachzahlen. Gibt es Zweifel an der Berechnung, so hat die Eigentümergemeinschaft das Recht, eine Belegprüfung vorzunehmen.

Wie wird das Hausgeld verteilt?

Das Hausgeld wird, wie die Instandhaltungsrücklage in der Regel nach Miteigentumsanteil verteilt – sofern die Wohnungseigentümer nichts anderes beschlossen haben (§ 16 Absatz 2 WEG). Der Miteigentumsanteil steht in der Teilungserklärung und wird meist als rechnerischer Bruchteil des Gemeinschaftseigentums angegeben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann für jede Kostenposition aber auch eine eigene Kostenverteilung beschließen, zum Beispiel nach Verbrauch oder Anzahl der Personen im Haushalt.

Eine Ausnahme besteht hierbei: „Gibt es eine gemeinsame Heizungsanlage, so müssen die Heizkosten gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet werden“, so Rechtsexperte Dr. Carsten Brückner.

Info

Müssen Eigentümer bei Leerstand Hausgeld zahlen?

Für das Hausgeld ist unerheblich, ob eine Wohnung bewohnt ist oder leer steht. Die Zahlung des einmal festgelegten Hausgeldes, ist ein Muss für den Wohnungseigentümer. Zumindest einen Teil des Geldes kann er aber bei der Jahresabrechnung wieder zurückbekommen – etwa jene Betriebskosten, die nach Verbrauch berechnet werden.

Was gehört in die Hausgeldabrechnung?

Nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes – in der Regel ein Kalenderjahr – muss der Verwalter den Wirtschaftsplan überprüfen. Die entsprechende Abrechnung des Hausgeldes muss er dem Eigentümer zukommen lassen. Fachanwalt Dr. Carsten Brückner erklärt: „In der Hausgeldabrechnung muss genau dargestellt sein, wie viel Hausgeld gezahlt wurde, ob eine Nach- oder Rückzahlung fällig ist und welcher Anteil für die Instandhaltung eingegangen ist.“

Zudem muss verständlich sein, wie die Nebenkosten der Eigentumswohnungen verteilt wurden: Dazu muss bei jeder Kostenposition des Wirtschaftsplans – Abwasser, Gartenpflege oder Fahrstuhl – der Verteilerschlüssel angegeben sein, sodass der Eigentümer selbst nachprüfen kann, ob sein Anteil richtig berechnet wurde.

Übrigens: Das Hausgeld zahlen müssen Eigentümer auch, wenn der Genehmigungsbeschluss angefochten wurde, denn der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Zahlungspflicht der Eigentümer.

Was geschieht, wenn ein Eigentümer Hausgeld schuldet?

Der Verwalter ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG) verpflichtet dafür zu sorgen, dass jeder Eigentümer seine Hausgeldzahlungen fristgerecht leistet. Gerät jemand in Rückstand, muss der Verwalter entsprechend tätig werden und diesen gerichtlich geltend machen. Ein einzelner Mieteigentümer ist dazu nicht berechtigt.

Damit der Verwalter entsprechend tätig werden kann, muss er aber auch durch die Gemeinschaftsordnung dazu ermächtigt sein. Alternativ kann er dies auch durch eine Ermächtigung im Verwaltervertrag oder aufgrund eines entsprechenden Beschlusses sein.

Sind zum Jahresende andere Eigentümer mit dem Hausgeld für ihre Wohnung in Verzug geraten, müssen dafür unter Umständen die anderen Eigentümer mit aufkommen. Das liegt daran, dass Eigentümergemeinschaften teilrechtsfähig sind und so eine eingeschränkte gesamtschuldnerische Haftung besteht. Allerdings kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen säumige Eigentümer vorgehen.

Tipp für Wohnungskäufer: Wirtschaftsplan genau prüfen

Angehenden Wohnungseigentümern rät Rechtsexperte Dr. Carsten Brückner, vor dem Kauf den Zustand der Immobilie genau in Augenschein zu nehmen – etwa wie gut die Fassade in Schuss ist. Zudem sollten sie beim Verkäufer oder Makler genau nachfragen: „Gab es schon einmal Beschlüsse zu Reparaturen, Instandhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungen?“

Auch ein Blick in die Wirtschaftspläne oder Versammlungsprotokolle gibt Auskunft, ob etwa Reparaturen anstehen oder in den letzten Wirtschaftsjahren aufgeschoben wurden: Sind die Rücklagen für die Instandhaltung niedrig, der Reparaturbedarf aber groß, können auf den Wohnungseigentümer teure Sonderumlagen zukommen.

Wer zahlt beim Verkauf einer Eigentumswohnung das Hausgeld?

Kommt es zum Verkauf einer Wohnung, bleibt die Frage: Ab wann muss der neue Eigentümer Hausgeld bezahlen? Die Antwort: Es kommt auf den Zeitpunkt des Verkaufs an, denn oftmals steht zum Verkaufsstichtag noch die Abrechnung der letzten Abrechnungsperiode für das Hausgeld aus. Die Abrechnung, ebenso wie die dadurch entstehenden Nachforderungen oder Guthaben entstehen allerdings erst durch den entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung.

Es gilt also für die Abrechnung des Hausgeldes bei Eigentümerwechsel: Wird das Eigentum auf den neuen Eigentümer umgeschrieben und die Wohnungseigentümergemeinschaft trifft dann den Beschluss über die Jahresrechnung, so muss der Käufer für die folgende Rechnung aufkommen. Beschließt die Eigentümergemeinschaft erst die Jahresabrechnung und danach findet die Eigentumsumschreibung statt, so muss der Veräußerer für die Hausgeldrechnung geradestehen.

Um hier Streit zu vermeiden, sollten beide Parteien beim Aufsetzen des Kaufvertrages mit daran denken, eine Regelung für diese Fälle mit aufzunehmen, hier kann der Notar beratend zur Seite stehen.

Neben dem Verkauf bleibt oft noch die Sonderfrage: Ab wann wird das Hausgeld beim Neubau fällig? Das Hausgeld für einen Neubau wird in der Regel fällig, sobald die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegründet ist und die einzelnen Einheiten den Käufern übergeben wurden.

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Sebastian Brunner05.02.2024

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27 Kommentare

Ronny am 21.04.2023 01:05

Es gab 8 Jahre keinen Hausverwalter in der WEG und folglich 8 Jahre keine Jahresabrechnung. Der neue Hausverwalter sagte: es können nur die letzten 3 Jahre abgerechnet werden, die anderen Jahre sind verjährt. Nur mit Zustimmung aller Eigentümer dürfen die verjährten Jahre abgerechnet werden. Das heißt, Guthaben oder Nachzahlungen zu den vergangenen Jahren 4 bis 8 bleiben einfach so auf dem WEG Konto stehen? Ist das so richtig?

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Heidi am 05.12.2022 12:03

Was bitte ist pro qm an Hausgeld MAXIMAL anzusetzen von der HV, ich muss 528.- eur fuer ca. 81 qm Wohnfäche fuer meine Eigentums-WHG in Muenchen bezahlen! Meines Erachtens der REINSTE WUCHER! Bekannte, die selbst in HVs tätig sind, sagten mir, normalerweise läge das Hausgeld bei 2,50 bis 3,50 eur pro qm!

Meine TG, eine Duplex oberer Platz kommt zusätzlich mit 28.- dazu, der pure Wahnsinn, zumal diese HV gar NICHTS tut!

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Daniela am 14.11.2022 21:48

Guten Abend zusammen,

wo finde ich in meiner Nebenkostenabrechnung bzw. im Wirtschaftsplan die Abrechnung von Wasser und Warmwasser?

Viele Grüße Daniela

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Ulrich Wilken am 19.10.2022 18:24

Guten Tag

Ich bin Eigentümer einer Wohnung . Es gibt 28 Einheiten, alle zwischen 50-80 qm. Meine 160 qu.

Ich zahle mehr als das doppelte wie die anderen pro Monat, da die Gebühren nach MEA abgerechnet werden. Ist das zulässig? Danke

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Gast1 am 11.08.2022 16:43

In einem Haus zahlen zwei Eigentümer unterschiedlich hohes Hausgeld bei gleicher Wohnfläche. Die eine Wohnung wird vom Eigentümer bewohnt,die andere wird vermietet. Ist das rechtlich in Ordnung? Differenz 70-100 Euro monatlich.

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Pieigh90 am 16.09.2022 12:21

Hausgeld und Betriebskosten sind 2 verschiedene Schuhe... Sie schrieben selber das eine wird vom ET bewohnt das andere ist vermietet.... Vermietet keine instandhaltung und verwaltungskosten dü+rfen umgelegt werden. § 1 der Betriebskostenverordnung

Carlo am 08.07.2022 18:32

Hallo, der Verwalter meiner WEG verrechnet seine Steuerberatungskosten auf alle Eigentümer nach dem Schlüssel Miteigentumsanteile. Aus meiner Sicht muss doch der Verwalter diese kosten für die Prüfung seiner Buchhaltung alleine tragen, oder sehe ich das nicht richtig? Vorab besten Dank für das Feedback.

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GarryW am 14.06.2022 14:57

Hallo in meine Hausgeldabrechnung ist eine Position Fa. Xxxx Reparatur Wasserschaden / ET xxxx 2.094.69 € sollte diese Kosten von der Versicherung erstattet werden ? Warum sollte Ich anteilig zahlen ?

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Kader am 22.04.2022 17:44

Hallo zusammen ich bin vor 6 Monaten Eigentümer einer Wohnung geworden und muss wie es üblich ist Hausgeld zahlen .

Jetzt ergibt sich die Situation das alles Fenster erneuert werden müssen was sich auch alle Eigentümer inklusive mir gewünscht haben .

Die Instandsetzung kosten bezahlt die Haushalts Kasse in die eingezahlt worden ist .

Allerdings besteht der Hausverwalter drauf das ich die Kosten meiner Fenster selber trage da ich noch nicht lange Eigentümer bin und nicht genug Beitrag geleistet habe .

Jetzt stellen mir sich vollende Fragen :

Hat der Hausverwalter das Recht sowas zu Vordern immerhin haben die Eigentümer die vor mir in der Wohnung lebten monatlich ihren Beitrag geleistet die beitrage wurden bezahlt also sollten meine Fenster doch auch von der Kasse gezahlt werden oder etwa nicht ?

MfG

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pieigh90 am 19.09.2022 10:02

Wann war die letzte Eigentümerversammlung ? Wann wurde die Fenster beschlossen ? vorherige Eigentümer kann sich höchstens seine Erhaltungsrücklage auf Kaufpreis aufschlagen um sie wieder zu bekommen. Verwalter darf erst Geld verlangen wenn der Beschluss zu deiner Zeit beschloßen wurde. Falls es beim ehemealigen ET beschloßen wurde trägt er die Kosten. ENDE


Kifi1212 am 03.05.2022 19:00

Ich denke, dass die Instandsetzungsrücklage ein Teil des Kaufpreises ausmachen und somit ist das darüber zu finanzieren. Bei mir sind die Fenster Gesamteigentum und somit kommt die Eigentümergemeinschaft dafür auf und nicht der einzelne Eigentümer.

Hannelore am 20.03.2022 16:13

Hallo, unser Hausverwalter möchte eine Immobiliensoftware erwerben, die auch den Eigentümer 24/7 zur Verfügung steht - also es soll ein Kundenportal zur Hinterlegung allg. und persönlicher Dokumente und Abrechnungen eingerichtet werden. Weiterhin sollen die Verbrauchswerte auf dem Kundenportal bereit gestellt werden. Für die Nutzung möchte er pro Einheit Euro 1 monatlich in Rechnung stellen. Beschluss hierzu soll in der nächsten Versammlung ergehen.

Frage: ist das gängige Praxis? Sollte eine Software, die den HV bei seiner Tätigkeit unterstützt, nicht in den Hausverwaltergebühren enthalten sein?

Vielen Dank.

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Mumbo01 am 16.03.2022 15:51

Hallo zusammen,

habe eine Frage zu den Verwaltungskosten für eine Eigentumswohnung.

Unser Verwalter nimmt sich pro Einheit 30€, bildet eine Gesamtsumme und stellt die Kosten dem Eigentümer nach dem Verteilerschlüüssel aus der Teilungserklärung in Rechnung. Eigentlich unlogisch, da doch der Verwaltugsaufwand, anders als bei Müll oder Reinigung usw, bofür jede Wohneinheit gleich ist. Ist das so in Ordnung, kann mich da bitte jemand aufklären?

auf Kommentar antworten

Presto am 18.07.2022 11:49

Wenn der Verteilerschlüssel in der Teilungserklärung eine Aufteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen vorsieht, dann ist die Gesamtsumme in der Tat entsprechend aufzuteilen. Denn der Verwaltervertrag regelt nur die Beziehung des Verwalters zur Eigentümergemeinschaft, d. h. er regelt, was die Gemeinschaft dem Verwalter schuldet, nämlich €30,00 je Einheit. Der Vertrag regelt aber nicht, wie diese Kosten intern auf die Eigentümer zu verteilen ist. Das regelt die Teilungserklärung. Sie können aber beantragen, diesen Verteilerschlüssel zu ändern.

Kleinhans am 23.02.2022 11:12

Einen sehr schönen Guten Morgen

Nun ich habe eine Anfrage und zwar habe ich die Jahres Abrechnung 2020-2021 Bekommen.Da steht Unten Abrechnungserg. Hausgeld 62,07€ Zwieschensumme Ihre Nachzahlung von 62,07€.Nun meine frage ich bin Mieter muss ich das nachzahlen oder bekomme ich das raus.Ich weis nicht mehr weiter.Der vermiter macht keine Jahres Abrechnungen und ich selber kenne mich nicht aus.Ich würde mich auf hilfe freuen danke

auf Kommentar antworten

Ole74 am 09.01.2022 14:46

Hallo zusammen,

6 Wohnungen einer WEG von 80 Wohnungen, haben einen seperaten Eingang und keinen Zugang zum Hausflur und Treppenhaus. Kann die Treppenhausreinigung als Hausgeld auf diese Parteien umgelegt werden, obwohl die Weiterleitung an den Mieter nicht statthaft ist ?

Vielen Dank für die Antworten

auf Kommentar antworten

FSL54 am 11.10.2022 17:17

Leider gibt es bislang keine Antwort auf die Frage.

Auch ich bin Besitzer einer Eigentumswohnung ohne eigenes Treppenhaus. Die Treppenhäuser der anderen Eingänge werden weder von mir genutzt noch bin ich in der Lage die Treppenhäuser zu nutzen. Ich muss trotzdem anteilige Treppenhausreinigungskosten zahlen.

Gibt es eventuell rechtskräftige Urteile, auf die Bezug genommen werden kann.

Lichtshein am 06.12.2021 10:25

Hallo zusammen habe eine Frage, muss ich am Jahresende die nicht umlagefâhogen Kosten von anderen Eigentümern bezahlen wenn Sie im Verzug sind? Danke

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 08.12.2021 08:15

Hallo Lichtshein,

Eigentümergemeinschaften sind teilrechtsfähig, deshalb besteht eine (eingeschränkte) gesamtschuldnerische Haftung. Unter Umständen müssen Sie also für die Kosten anderer Eigentümer aufkommen. Die WEG kann aber beispielsweise bei säumigen Eigentümern gegen diese vorgehen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Im Zweifel sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

habe keinen Benutzernamen am 28.11.2021 13:44

Werden z. B. Bankkosten nach Wohnung oder Anteilen abgerechnet ?

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 29.11.2021 10:59

Hallo,

Sie können keine Kontoführungsgebühren oder ähnliches ins das Hausgeld aufnehmen. Zum Hausgeld zählen nur laufende Betriebskosten wie etwa für Hausstrom, Abfallentsorgung, Verwaltungskosten und die Instandhaltungsrücklage.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Else Kling am 07.11.2021 05:36

Hallo, unser Verwalter hat sich für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung Hilfe/Unterstützung bei Haus&Grund geholt und will diese Kosten dafür auf uns Eigentümer umlegen. Ist das so rechtens? Muss er die Kosten für Haus&Grund nicht von seinem „Verwaltergehalt“ bezahlen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 09.11.2021 15:52

Hallo Else Kling,

das hängt von den Vereinbarungen im Verwaltervertrag ab sowie davon, ob es eine Leistung darstellt, die er nicht selbst im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit hätte erbringen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort sollten Sie einen Fachanwalt oder einen Eigentümerverband kontaktieren.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Yogatina am 21.04.2021 22:48

Im Kaufvertrag ist die Eigentumswohnung und der Tiefgaragenplatz getrennt als Sondereigentum aufgeführt.

20 Jahre gab es nur eine Jahresabrechnung. Der neue Verwalter besteht auf 2 getrennten Abrechnungen für Wohnung und Stellplatz, es entstehen 2 Verwaltergebühren.

Ist das wirklich im WEG so vorgeschrieben, ich konnte nichts finden?

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 22.04.2021 09:20

Hallo Yogatina,

das ist aus der Ferne sehr schwierig zu beurteilen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Eigentümerverein zu wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Dietmar am 07.06.2020 13:41

Hallo Immowelt-Redaktion,

Ende 2015 erwarb ich ein unausgebautes DG als Sondereigentum Nr. 5, in einem Haus, in dem über Jahrzehnte 4 bewohnte Wohneinheiten waren. Mein Sondereigentum ist, lt. Teilungserklärung bis Baubeginn von sämtlichen Wohngeldkosten befreit. Mitte 2017 erhielt ich die Baugenehmigung. Ab da wurde ich von der Hausverwaltung zur Zahlung des kompletten Wohngeldes aufgefordert.

Mein 1000stel Anteil ist deutlich höher wie der der anderen 4 Wohnungen, zumal ein großer Kellerraum mit dabei ist.

Ende 2017 beschwerte ich mich bei der Hausverwaltung über die hohen Kosten, ohne jeglichen Verbrauch zu verursachen. Daraufhin wurde in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung beschlossen, dass ich wenigstens von Müllkosten, sowie von Wasser/Abwasser bis Fertigststellung, also Bewohnbarkeit des DG befreit werde. Nun möchten die anderen 4 Eigentümer rückwirkend für 2019 doch wieder die kompletten Wohngeldkosten lt. 1000stel erheben, obwohl beweisbar gar kein Verbrauch stattgefunden hat. Ja auch gar nicht stattfinden konnte, da der Ausbau aus gesundheitlichen Gründen seit Ende 2018 ruht.

Ist das rechtens erlaubt?

Zudem werden die anderen 4 Wohnungen von je 4 Personen, mit sehr hohen verbrauchsabhängigen

Kosten bewohnt, während ich alleine bin und gar keinen Verbrauch verursache, ja nicht mal verursachen kann.

Ist das ebenfalls rechtens?

Hinweis: Lt. Teilungserklärung erfolgt die Zahlung des Haus-bzw. Wohngeldes nach 1000stel.

Für Ihre geschätzte Antwort bedanke ich mich bereits im Vorfeld.

Danke vielmals und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Dietmar

auf Kommentar antworten

dietmar am 09.06.2020 13:11

Hallo Immowelt-Redaktion,

gestehe, dass ich mit Ihrer Antwort sehr unzufrieden bin.

Bemühte ich mich doch möglichst viele Informationen einzupflegen, sodass eine Aussagekräftige Antwort entstehen kann. Bzgl. Ihrer Grundbuch Erwähnung erweckt das bei mir nahezu den Eindruck einer Themaverfehlung. Das die WEG, derer ich natürlich angehöre, abweichende Vereinbarungen treffen kann ist klar. Nur bleibt die Frage: Muss ich bei meinen Dachgeschossausbau für die anderen, mehrköpfigen Familien das Wasser, also verbrauchsabhängige Kosten mittragen und dies obwohl ich gar keine Wasserentnahmestelle im DG besitze. Genauso wie ich keine Mülltonne dort habe.

Mein Wohnort ist woanders.

Ferner stellt sich die Frage, ob die bereits Ende 2017 geschlossene Vereinbarung, mich für Wasser und Müll, bis zur Bewohnbarkeit des DG, aus den Kosten herauszunehmen, nun willkürlich und rückwirkend für 2019 gekippt werden kann. Das würde im Endefeckt nämlich bedeuten, dass ich mit den meisten 1000stel Anteilen den anderen 4 Einheiten großzügig das Wasser mitzahle.

mit freundlichen Grüßen

Dietmar


immowelt-Redaktion am 10.06.2020 09:22

Hallo Dietmar,

aus unserer Sicht sind Sie dadurch, dass vereinabrt wurde, dass nur bis Baubeginn eine Befreiung vom Wohngeld/Betriebskosten vereinbart wurde, ab Baubeginn in der Pflicht, zumindest was die kalten Betriebskosten betrifft, denn Ihre Einheit ist bereits Teil der WEG. Die kalten Betriebskosten werden laut Gesetz nach Flächenmaßstab abgerechnet, abweichende Vereinbarungen sind aber möglich, z.B. nach Personenzahl oder bei Kaltwasser nach tatsächlichem verbrauch, wenn Wasserzähler installiert sind. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass anteilige Kosten auch dann zu zahlen sind, wenn eine Wohnung z.B. leer steht. Aus unserer Sicht kann die Vereinbarung mit den anderen Miteigentümern, dass Sie bis Bauabschluss von einem Teil der Kosten befreit sind, nicht einfach so willkürlich zurückgenommen werden. Eine abschließende und rechtssichere Beurteilung aus der Ferne ist uns aber leider nicht möglich.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion


immowelt-Redaktion am 09.06.2020 08:20

Hallo Dietmar,

aus der Ferne ist hier eine konkrete Diagnose nicht möglich. Grundsätzlich gilt aber, dass ab dem zeitpunkt, ab dem die Einheit im Grundbuch vorhanden ist, die Pflichten des Eigentümers grundsätzlich bestehen. Abweichende Vereinbarungen kann die WEG freilich beschließen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Björn am 06.06.2020 15:08

Gebe ich das gezahlte Hausgeld (gesamt) in der Steuererklärung als Ausgabe an? (Als Vermieter einer EW)

Und dann im nächsten Jahre die Gutschrift (falls eine kommt) dann wieder als Einnahme?

ich steh auf dem Schlauch :(

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 09.06.2020 07:47

Hallo Björn,

stark vereinfacht ausgedrückt: Von dem, was im Steuerjahr eingenommen wurde, wird das abgezogen, was in diesem Jahr ausgegeben wurde. Details sollten Sie mit dem Steuerberater besprechen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Eberhard Schneider am 04.06.2020 17:22

Sind die Steuerberatungskosten für eine WEG in den Hausverwalterkosten enthalten? Entstehen der WEG zusätzliche Steuerberatungskosten des Hausverwalters? Leider ist über dieses Problem nirgends etwas zu finden. Vielleicht weiss jemand eine Antwort? Dankeschön im Voraus. Der Verwalter berechnet für die Verwaltung einer Tiefgarage mit 161 Plätzen 5,00 € + MWST pro Einheit.

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.06.2020 10:37

Hallo Eberhard Schneider,

wir können die konkrete Konstellation nicht ganz nachvollziehen. Wenn es darum geht, dass der Hausverwalter im Auftrag bzw. im Interesse einen Steuerberater mit beauftragt, müssen diese Kosten von der WEG gezahlt werden, genauso, wie Handwerkerrechnungen gezahlt werden müssen.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Renate Weingart am 10.04.2020 04:13

Hallo,

ich habe im letzen Jahr eine Eigentumswohnung gekauft. Diese war zum vereinbarten Zeitpunkt nicht bezugsfertig. So wohnte ich zunächst bei einer Freundin. Als diese den Platz selber brauchte, bin ich in die unfertige Wohnung gezogen. Hier gab es nicht regelmäßig warmes Wasser, keine Heizung bzw. diese ließ sich zeitweise nicht regulieren, sodass in der Wohnung teilweise 40 Grad und mehr war. Die Müllabfuhr kommt erst seit März diesen Jahres. Der Verwalter ist er zum 01.04.20 bestellt. Dieser fordert von mir nun aber Hausgeld ab 01.01.20. Das Haus ist zum jetzigen Zeitpunkt immer noch nicht fertig. Entspricht diese Forderung einer gesetzlichen Grundlage? Alle Wohnungen sind noch nicht bezugsfertig. Darf der Verwalter so handeln?

Herzliche Grüße

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 14.04.2020 09:24

Hallo Renate Weingart,

hier dürfte es auf die vertraglichen Regelungen ankommen. Wenn der Vertrag ab einem bestimmten Zeiotpunkt geschlossen wurde und der Verwalter auch tatsächlich verwalterisch tätig ist, kann er seine Vergütung verlangen, unabhängig von der Frage, ob eine Wohnung bewohnt ist oder nicht.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

M&B am 08.04.2020 14:14

Hallo,

Wir haben die jährliche Abrechnung vom Hausgeld und eine Rückzahlung bekommen. Die monatliche Vorauszahlung wurde wegen der zu erwartenden allgemeinen Kostensteigerung trotzdem erhöht, vorallem aber mit dem Argument, dass dies gesetzlich vorgeschrieben sei.

Ist das tatsächlich so?

Vielen Dank für eine Information von Ihnen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 09.04.2020 09:37

Hallo M&B,

wir kennen die konkrete Konstellation zwar nicht. Aber eine gesetzliche Vorschrift, dass der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen muss, existiert in der von Ihnen geschilderten Form nicht. Zutreffend ist, dass beide Seiten (Mieter und Vermieter) die Vorauszahlung anpassen dürfen, wenn es dafür einen Grund gibt, § 560 BGB: "(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."

Die zu erwartende Kostensteigerung müsste der Vermieter ggf. begründen. Eine rein auf Mutmaßungen gestützte Erhöhung ist nicht zulassig.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Angela am 30.03.2020 21:40

Hallo,

Hallo,

Hallo, laut Zusammensetzung der Betriebskosten werden in den "nicht umlagefähigen Kosten" die Großreparaturen mit aufgelistet und diese selben Kosten auch in den Hausgeldvorauszahlungen! Ist das so richtig? Muss der Betrag nicht einmal abgezogen werden anstatt 2x dazugerechnet werden.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 31.03.2020 09:50

Hallo Angela,

die Kosten für größere Reparaturen werden nicht über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet, sondern üblicherweise aus der Instandhaltungsrücklage, bzw. wenn diese nicht ausreicht, über eine Sonderumlage der Eigentümer finanziert.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion


Angela am 01.04.2020 07:54

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

In diesem Fall ist es aber eine Gesamtabrechnung für den Eigentümer der Wohnung und nicht für den Mieter! Ist es in dem Fall genauso geregelt? Die Großreparatur wurde bereits als Sonderumlage bezahlt wird aber trotzdem in den "nicht umlagefähigen Kosten" nochmals ausgewiesen?


Immowelt-Redaktion am 01.04.2020 11:57

Hallo Angela,

da wir das Dokument nicht kennen, können wir das aus der Ferne nicht beurteilen. Evtl. ist das ja eine Gesamtaufstellung.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Ottmar am 05.03.2020 12:55

Wie haben am 1. März 2020 eine Eigentumswohnung erworben. Muss die Hausverwaltung nach WEG die Hausgeldabrechnung für 2020 splitten (2 zu 10 Monate) oder bekomme ich für 2020 als neuer Eigentümer die gesamte Hausgeldabrechnung, die ich dann mit dem Vorbesitzer für die Zeit seiner Nutzung, 2 Monate, auseinander rechnen muss?

Per Kaufvertrag wurde festgehalten, das erst ab dem 1. März alle Kosten und Lastenauf uns übergehen.

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 06.03.2020 09:44

Hallo Ottmar,

da es sich hier wohl um eine reine Haus- und nicht um eine Sondereigentumsverwaltung handelt, tendieren wir dazu, dass die Hausvberwaltung lediglich verpflichtet ist, mit dem aktuellen Eigentümer abzurechnen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

SKR1971 am 20.01.2020 10:01

Ich habe über die Erbpacht nur eine Garage, also keine ETW zum gesamt Objekt. Das Hausgeld beläuft sich nur für Garage auf 30€/Monat + jew. Erbpachtzins. Daher würde eine Vermietung +- Null ausfallen. Den Wirtschaftsplan durch die Hausverwaltung kann ich nicht nachvollziehen.

Ich habe mit dem Gebäude keinen Zusammenhalt, d.h. die jeweiligen Rücklagen sind Garagen und Gebäude getrennt. Dennoch muss ich über Betriebskosten die Wartung Heizung, Raumelder etc. bezahlen. Ich bezahle närtürlich all. Strom, Hausservice Gartenpflege, etc. Gibt es irgendwo eine seriöse Stelle, denen ich meine Unterlagen zur Überprüfung im angemessenen Kostenrahmen zukommen lassen kann. Eine Rücksprache mit der Hausverwaltung funktioniert leider nicht. Ich darf bezahlen, meine Fragen und Anliegen werde aber konsequent ignoriert. Ich freue mich über Tipps an wen ich mich wenden kann. Vielen Dank im Vorfeld.

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Immowelt-Redaktion am 21.01.2020 12:06

Hallo SKR1971,

grundsätzlich können Sie sich mit rechtlichen Fragen an einen Fachanwalt (Erstberatung darf nicht mehr als 190 Euro plus Mehrwertsteuer kosten, zum Teil bieten Anwälte diese sogar kostenfrei an) oder an einen Eigentümerverband wie Haus&Grund wenden.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Doris am 11.01.2020 21:44

in unserem 2-Familienhaus mit Einliegerwohnung ist in der EG-Wohnung ein Kachelofen, über den auch die Wohnung im 1. OG beheizt wird. Aufgrund des Alters muss die Brennkammer ausgetauscht werden. Sind die Kosten komplett vom Eigentümer der Erdgeschoßwohung zu übernehmen oder muss sich der Eigentümer der oberen Wohnung an den Kosten beteiligen?

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Immowelt-Redaktion am 13.01.2020 11:23

Hallo Doris,

ist das 2-Familienhaus nach WEG aufgeteilt? Wenn dem so wäre, würde wohl der Kamin zum Gemeinschaftseigentum gehören, der Kachelofen aber zum Sondereigentum; wobei es dann auch um die konkreten Regelungen in der Teilungserklärung ankommt.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

Ottilie am 03.12.2019 03:04

Habe in einer Eigentümermeinschaft nur einen Tiefgaragenplatz gekauft. Es läuft dort seit einigen Jahren ein Prozess. Muß ich diese Gebühren beim Hausgeld auch zahlen, wie z.B für eine Rechtsberatung, Gutachten?

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Immowelt-Redaktion am 03.12.2019 10:51

Hallo Ottilie,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Gerichtskosten und Kosten des Anwalts in einer WEG sind laut einem Urteil des Bundesgerichtshof in der Regel in der Jahresabrechnung auf sämtliche Eigentümer zu verteilen, gegebenenfalls unter Einbeziehung des obsiegenden beklagten Eigentümers (BGH, Az.: ZR 168/13).

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir nicht beurteilen können, ob dies in Ihrer Situation voll zutrifft und wir keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel raten wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für WEG-Recht oder einen Eigentümerverein wie Haus und Grund zu wenden.

Mit besten Grüßen

die Immowelt-Redaktion

SHL am 02.12.2019 14:53

Hallo immowelt,

Ich bin Wohnungseigentümer in einem Haus mit ca 30 Wohnungen (und ca 25 Eigentümer), aber nur ich und 2 andere Eigentümer wohnen auch selber in der eigenen Wohnung. Unsere WEG-Verwaltung macht deswegen auch die Mietverwaltung für 27 Wohneinheiten im Haus. Müssen Eigentümer, die selber im Haus wohnen (und deswegen keine Mieter haben), auch die Mietverwaltung mitfinanzieren?

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Immowelt-Redaktion am 03.12.2019 08:30

Hallo SHL,

die Verwaltung der WEG und die Mietverwaltung sind zwei unterschiedliche Arten der Hausverwaltung und sollten dementsprechend auch behandelt werden. Während sich der WEG-Verwalter um das gemeinschaftliche Eigentum kümmert, ist der Mietverwalter ausschließlich mit den Mietverhältnissen beauftragt. Zwar können beide Aufgaben bei der gleichen Person liegen, jedoch sind beide rechtlich und monetär strikt zu trennen. Wer für die Kosten aufkommt, hängt nun ganz vom Auftraggeber ab. Ist die WEG Vertragspartner, trägt auch die gesamte WEG - insofern nichts anderes vereinbart wurde - die Kosten. Sind die einzelnen Eigentümer, welche ihre Wohnung vermieten, Vertragspartner, dann zahlen auch nur diese.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort empfehlen wir, sich Rat bei einem Fachanwalt oder einer Eigentümervereinigung einzuholen.

Beste Grüße

die Immowelt-Redaktion

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