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Doppelte Miete, Umzugsspedition, Instandhaltungskosten – ein Umzug ist eine teure Sache. Doch gerade bei beruflich bedingten Umzügen lassen sich oftmals Steuern sparen.
Ein Umzug geht ins Geld. In vielen Fällen beteiligt sich der Staat jedoch an den Kosten und entlastet so den Bürger. Insbesondere bei berufsbedingten Umzügen lassen sich einige Umzugskosten als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung absetzen. Aber auch bei privat veranlassten Umzügen können einige Ausgaben steuersenkend veranlagt werden. Welche Kosten wann und wie absetzbar sind.
Besonders großzügig unterstützt der Staat Umzüge aus beruflichen Gründen. Dann nämlich kann der Arbeitnehmer die Kosten, die durch einen beruflich bedingten Wohnungswechsel entstehen, als Werbungskosten geltend machen. Das gilt natürlich nur, wenn nicht der Arbeitgeber bereits die Umzugskosten übernimmt.
Unter einem Umzug „aus beruflichen Gründen“ versteht der Gesetzgeber folgendes:
Treffen diese Gründe zu, können Umzugskosten in der Anlage N der Einkommenssteuer angegeben werden. Als Nachweis eignet sich der Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Auch eine Zeitersparnis von über einer Stunde Arbeitsweg wirkt sich steuererleichternd aus. Dazu kann der Arbeitnehmer zum Beispiel mit einem Routenplaner aus dem Internet die durchschnittliche Fahrzeit vor und nach dem Umzug ermitteln. Unter Umständen führen auch deutlich verbesserte Arbeitsbedingungen durch einen Umzug dazu, dass der Staat sich an den Kosten beteiligt.
Die berufliche Mobilität wird steuerlich sehr umfassend belohnt. Die Höhe der Pauschalen für Umzugskosten sowie die Frage, welche Kosten im Einzelnen abgesetzt werden können, richtet sich nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Dieses Gesetz gilt für Bundesbeamte, Richter im Bundesdienst und Soldaten, für privatwirtschaftlich Beschäftigte wird dieses analog angewendet.
Am besten werden die Kosten dem Finanzamt mit Belegen nachgewiesen.
Die folgenden Kosten lassen sich von der Steuer absetzen:
Wird ein Makler mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt, so fallen die Maklerkosten unter Werbungskosten. Maklerkosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims fallen hingegen nicht unter die Werbungskosten, sondern zählen zu den Anschaffungskosten der Immobilie. Auch die Kosten für eine Wohnungsanzeige sind keine Werbungskosten, sondern gehören zu den sonstigen Umzugsauslagen.
Wenn im Vorfeld des Umzugs Reisen für die Wohnungssuche durchgeführt werden, können diese Kosten in gewissem Umfang geltend gemacht werden. Pro gefahrenem Kilometer können in der Steuererklärung 30 Cent veranschlagt werden. Das Finanzamt zieht zum Vergleich meist die billigsten öffentlichen Verkehrsmittel heran.
Die Tage, an denen die Möbel für den Umzug eingeladen beziehungsweise ausgeladen werden, werden steuerlich wie berufliche Reisetage behandelt. Demnach gilt auch hier: 30 Cent je Kilometer können bei der Steuererklärung angegeben werden. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet das Finanzamt die tatsächlichen angefallenen Kosten, soweit diese nachgewiesen werden.
Hier können insbesondere die Kosten für den Möbelwagen, die Möbelpacker und das Verpackungsmaterial abgesetzt werden. Auch wer seinen Umzug in Eigenregie mit dem eigenen oder einem gemieteten Fahrzeug durchführt, kann die entsprechenden Kosten absetzen. Auch Reparaturen für Transportschäden zählen dazu.
Kosten, die nicht steuerlich geltend gemacht werden können, sind beispielsweise Anschaffungskosten für neue Möbel oder die Kosten für eine vorübergehende Möbellagerung.
Oftmals zahlt man im Rahmen eines Umzugs für mindestens einen Monat gleichzeitig die Miete für die alte sowie die neue Wohnung. Bis zu sechs Monate können für die alte Wohnung und bis zu drei Monate für die neue Wohnung, wenn diese noch nicht genutzt werden kann, steuerlich geltend gemacht werden.
Sogar Verpflegungsmehraufwendungen können im Rahmen doppelter Haushaltsführung geltend gemacht werden. Für maximal drei Monate gilt eine Pauschale von 28 Euro pro Tag. Kann für die Zeit während des Umzugs eine auswärtige Übernachtung nachgewiesen werden, kann der Umziehende auch diese bei der Steuer angeben.
Hierunter fallen einige sehr unterschiedliche Ausgaben, die steuerlich ebenfalls berücksichtigt werden. Zunächst einmal können Nachhilfeunterricht für Kinder, umzugsbedingte Kosten für Schulbücher sowie Umschulungsgebühren für die Kinder abgesetzt werden. Auch für die Anschaffung eines neuen Ofens oder Herdes können 164 Euro beziehungsweise 230 Euro abgesetzt werden. Und schließlich fallen hierunter die so genannten sonstigen Umzugsauslagen wie Kosten für Telefonanschluss oder Behördengänge. Für diese Kosten kann ohne Einzelkostennachweis eine steuerfreie Pauschale geltend gemacht werden.
Zu den sonstigen Umzugskosten zählen:
Die Kosten für einen beruflich bedingten Umzug müssen nicht per Einzelauflistung dargelegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Umzugsaufwendungen über die Umzugskostenpauschale in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Umzugskostenpauschale wird dann in der Anlage N auf Seite zwei unter Werbungskosten in den Zeilen 45 bis 48 angegeben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) erhöht die Umzugskostenpauschalen regelmäßig. Zuletzt wurden sie am 20. Mai 2020 erhöht und betragen seit 1. Juni 2020 nach §§ 6 bis 10 des BUKG nun:
seit 01.06.2020 | seit 01.03.2020 | seit 01.04.2019 | |
Pauschalbetrag für Umzugsauslagen für Berechtigte | 860 Euro | 820 Euro | 811 Euro |
Für jede weitere Person, die vor und nach dem Umzug im gleichen Haushalt lebt | 573 Euro | 361 Euro | 357 Euro |
Pauschalbetrag für Ehepartner | Seit dem 1. Juni 2020 werden Ehepartner steuerlich als eine weitere zum Haushalt zugehörige Person behandelt. | 1.639 Euro | 1.622 Euro |
Pauschalbetrag für Berechtigte, die vor dem Umzugstag keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben | 172 Euro | 164 Euro bzw. 492 Euro | 162,20 Euro bzw. 486,60 Euro |
Die Umzugskostenpauschalen erhöhen sich noch einmal um 50 Prozent, wenn es sich bereits um den zweiten beruflich bedingten Umzug innerhalb von fünf Jahren handelt und der Arbeitnehmer vor dem Umzug und danach eine eigene Wohnung hatte.
Doch auch wer aus rein privaten Gründen umzieht, kann sich beim Umzug über die Steuererklärung Geld vom Staat zurückholen. Zwar lassen sich nicht alle entstandenen Kosten absetzen und die absetzbaren Kosten werden auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht. Doch einige Ausgaben wirken sich als so genannte haushaltsnahe Dienste steuermindernd aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die abzusetzenden Kosten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
Speditionskosten sind zu 20 Prozent und bis zu einer Höchstsumme von 20.000 Euro absetzbar. Wichtig ist, dass eine Rechnung vorliegt und diese per Überweisung – und nicht bar – beglichen wurde.
Wer Steuern sparen will, sollte grundsätzlich alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit dem Umzug zu tun haben – insbesondere dann, wenn die Kosten höher sind als die Pauschale.
Selbst die Kosten für einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Begründung des Kranken, warum der Umzug notwendig geworden ist. Das kann zum Beispiel eine neue Wohnung im Erdgeschoss sein.
Für einen Umzug aus gesundheitlichen Gründen ermisst das Finanzamt anhand des Einkommens, welche Umzugskosten für den Kranken zumutbar sind. Liegen die Umzugskosten höher als der vom Finanzamt als zumutbar eingestufte Betrag, können die außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Seit 2019 gibt es dafür die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“.
Kosten, die aus einem beruflich begründeten Umzug entstehen, können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt.
Handelt es sich um einen Umzug aus beruflichen Gründen, können entweder die mit Belegen nachgewiesenen Umzugskosten von Finanzamt zurückgefordert oder es kann die Umzugskostenpauschale angegeben werden. Bei privaten Umzügen sind Speditionskosten in Höhe von bis zu 20 Prozent und bis zu einer Höchstsumme von 20.000 Euro absetzbar.
Eine für das Finanzamt und die Steuererklärung geltende Verkürzung der Entfernung liegt vor, wenn sich der Arbeitsweg nach dem Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt.
Ja, für Besichtigungen und am Umzugstag selbst können die Fahrtkosten in Höhe von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.
Ja, wenn es sich um einen Umzug aus beruflichen Gründen handelt, kann der Umziehende neben den Kosten für das Umzugsunternehmen auch Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen, Zahlungen an Makler oder auch doppelte Miete als Werbungskosten absetzen.
Seit dem 1. Juni 2020 beträgt die Umzugskostenpauschale 860 Euro für den Umziehenden sowie 573 Euro für jede weiter zum Haushalt zugehörige Person.
Für beruflich bedingte Umzüge wird die Umzugskostenpauschale in der Anlage N der Einkommenssteuererklärung unter Werbungskosten in den Zeilen 45 bis 48 eingetragen.
Ja, zum Teil können Umziehende die Kosten für private Umzüge als haushaltsnahe Leistungen ebenfalls bei der Steuererklärung geltend machen.
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen bei privaten Umzügen zählen zum Beispiel Speditionskosten oder handwerkliche Dienstleistungen.